Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Leihmutterschaften in Indien

Artikel

Die Leihmutterschaft ist sowohl nach dem Embryonenschutzgesetz als auch nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz in der Bundesrepublik Deutschland verboten.

Leihmutterschaftsverträge, in denen sich eine Frau bereit erklärt, sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen, sind in Deutschland sittenwidrig und damit nichtig.

Die im Zusammenhang mit Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Ärzten sind in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar. Auch die Leihmutterschaftsvermittlung ist nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz unter Strafe gestellt. Nicht strafbar machen sich die auftraggebenden „Wunscheltern“.

In Indien ist Leihmutterschaft nicht gesetzlich geregelt. Ein Gesetzentwurf zur Regelung der Leihmutterschaft existiert, wird jedoch seit Jahren weder von Parlament noch von Regierung vorangetrieben.

Die genetische Abstammung eines Kindes aus einer Leihmutterschaft begründet nach deutschem Recht grundsätzlich kein rechtliches Abstammungsverhältnis zu den „Wunscheltern“.

Die rechtliche Abstammung des Kindes von einem deutschen Elternteil ist jedoch Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und hierdurch Begründung des Anspruchs auf einen deutschen Reisepass.

Mutter eines Kindes ist nach deutschem Recht die Frau, die es geboren hat, also die Leihmutter und nicht die „Wunschmutter“. Die Mutterschaft der Frau, die das Kind geboren hat, kann weder angefochten noch kann über diese Mutterschaft durch Vertrag disponiert werden. Daraus folgt, dass deutsche Stellen die rechtliche Wertung einer ausländischen Geburtsurkunde, aus der die „Wunschmutter“ möglicherweise als rechtliche Mutter hervorgeht, nicht übernehmen können. Eine deutsche „Wunschmutter“ kann ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht an das Kind vermitteln, da sie rechtlich nicht mit dem Kind verwandt ist.

Ein deutscher „Wunschvater“ kann aus einem Vertrag über Leihmutterschaft nach deutschem Recht nicht wirksam seine Vaterschaft begründen.

Im Fall einer Leihmutterschaft kann er zwar nach deutschem Recht unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Vaterschaftsanerkennung seine rechtliche Vaterschaft herstellen, aber nur dann, wenn die Leihmutter ledig ist. Aufgrund der sozio-kulturellen Bedingungen in Indien und der Anforderungen für die Auswahl als Leihmutter sind Leihmütter in Indien jedoch in aller Regel verheiratet. Dennoch bieten Kliniken und Vermittler nach hiesiger Erfahrung oft Leihmütter an, die angeblich ledig sind. Es wird dringend davon abgeraten, auf solche Angebote einzugehen.

Alle einer deutschen Auslandsvertretung in Indien vorgelegten Dokumente für einen Passantrag oder eine gewünschte Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung werden einer genauen Urkundenüberprüfung unterzogen, und die behauptete Ledigkeit der Leihmutter hat bislang in keinem Fall einer Überprüfung standgehalten.

Eine Einreise mit einem aus einer Leihmutterschaft hervorgegangenen Kind aus Indien nach Deutschland ist ohne entsprechende Einreisedokumente nicht möglich. Auch eine Visumserteilung zum Familiennachzug eines von einer Leihmutter in Indien geborenen Kindes zu den „Wunscheltern“ nach Deutschland gemäß Aufenthaltsgesetz ist nicht möglich, da das Kind mit den Wunscheltern nicht verwandt ist.

Auf Nachzug des Kindes im Rahmen eines möglicherweise -sozusagen als letzter Versuch, die Einreise nach Deutschland zu erreichen- in Indien erlangten Pflegschaftsverhältnisses besteht kein Anspruch. Günstigstenfalls muss mit mehrjährigen Bearbeitungszeiten gerechnet werden, die vergehen, bis eine rechtliche Grundlage und die erforderlichen Zustimmungen zum Nachzug des Kindes im Rahmen eines Pflegeverhältnisses (ggf. mit dem Ziel einer späteren Adoption) vorliegen.

Die deutschen Auslandsvertretungen in Indien warnen daher ausdrücklich vor den immensen Problemen, die beim gewünschten Nachzug des Kindes nach Deutschland entstehen werden, und raten dringend davon ab, eine Leihmutterschaft in Indien in Auftrag zu geben.

Auch bei schwierigsten menschlichen Umständen besteht keine Möglichkeit für die deutschen Auslandsvertretungen in Indien, eine Einreise des Kindes nach Deutschland realistisch in Aussicht zu stellen.

Aus obigen Gründen stellen die deutschen Auslandsvertretungen die von den Kliniken in der Regel geforderten Unbedenklichkeitsbescheinigungen bzw. Versicherungen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht aus. Sie geben auch keine Garantieerklärung zur Ausreise des aus einer Leihmutterschaft entstandenen Kindes ab.

nach oben