Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Indien

Artikel

Deutschland ist einer der wichtigsten Handelspartner Indiens und einer der zehn größten Investoren dort. Das Handelsvolumen, die Im- und Export haben sich in den letzten Jahren sehr dynamisch entwickelt.

Entsende-Abkommen – Inkraftreten: 1.10.2009

Deutschland ist einer der wichtigsten Handelspartner Indiens und einer der zehn größten Investoren dort. Das Handelsvolumen, die Im- und Export haben sich in den letzten Jahren sehr dynamisch entwickelt, sodass beide Staaten sehr daran interessiert waren, auch die Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Sicherheit zu regeln.

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung vom 8. Oktober 2008 (in Kraft seit dem 1. Oktober 2009) ist ein erster Schritt in diese Richtung. Ziel des Abkommens ist es zu verhindern, dass grenzüberschreitend erwerbstätige Personen in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen oder - was auch denkbar ist - in keinem der Staaten sozial abgesichert sind, obwohl sie dem Grunde nach als schützwürdig gelten.

Das Abkommen enthält Regelungen über die Vermeidung der Doppelversicherung in beiden Staaten im Falle von vorübergehenden Beschäftigungen im anderen Staat. So bleiben die von den deutschen Unternehmen nach Indien entsandten Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht in Indien befreit und umgekehrt werden die von indischen Unternehmen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht in Deutschland befreit. Gleichzeitig finden die Rechtsvorschriften des Entsendestaates bezüglich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auf die betroffenen Personen weiter Anwendung. Der Entsendezeitraum kann bis zu 48 Kalendermonaten gehen. Dieser Zeitraum kann auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und seines Arbeitgebers bei Fortbestehen der Voraussetzungen von der zuständigen Stelle des Staates, in den der Arbeitnehmer entsandt wurde, um höchstens 12 weitere Kalendermonate verlängert werden.


Darüber hinaus kann nach dem Abkommen mit einer so genannten Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass z.B. ein Arbeitnehmer, der für einen vorübergehenden Zeitraum von seiner deutschen Muttergesellschaft zu einer Tochter nach Indien gesandt wird, weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt, obwohl während dieser Zeit der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale seines Beschäftigungsverhältnisses in Indien liegt.


Damit enthält das Entsendeabkommen Lösungen, um zu vermeiden, dass lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmer in das Rentensystem des anderen Staates wechseln müssen. Diese Personen werden künftig grundsätzlich in dem ihnen vertrauten Rentensystem bleiben können. Dies liegt vor dem Hintergrund der umfangreichen und intensiven außenwirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu Indien im Interesse hiesiger Unternehmen und ihrer in Indien eingesetzten Arbeitnehmer. Gerade für Deutschland mit seinen bedeutsamen außenwirtschaftlichen Verflechtungen zu Indien ist es wichtig, Vorkehrungen zu treffen, die im Interesse deutscher Unternehmen und Arbeitnehmer liegen. Hierzu zählt u.a. auch, dass es bei Entsendung deutscher Arbeitnehmer nach Indien nicht zu zusätzlichen Kosten aufgrund einer doppelten Versicherungspflicht kommen kann. Deutsche und indische Unternehmen beschäftigen Mitarbeiter zunehmend auch im anderen Land, insbesondere bei dort ansässigen Beteiligungsgesellschaften.

Die Durchführungsvereinbarung enthält die zur Anwendung des Abkommens erforderlichen Bestimmungen, die vor allem technischer Art sind. Sie betreffen insbesondere Mitteilungspflichten zwischen den Versicherungsträgern beider Vertragsstaaten, das Ausstellen von Bescheinigungen und das Verfahren bei Zahlungen in den anderen Vertragsstaat.

nach oben