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FAQs

03.06.2021 - Artikel

Das Auswärtige Amt warnt vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland.
Sie müssen mit weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im Reiseverkehr,
mit Quarantänemaßnahmen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens rechnen: www.diplo.de

Ich befinde mich momentan in Indien: Reisen nach Deutschland

Die Rückholaktion der Bundesregierung ist abgeschlossen. Es sind keine weiteren Rückführungsflüge für Indien geplant. Rückreisemöglichkeiten bestehen im Rahmen von Vereinbarungen zwischen der
indischen Regierung und diverser Fluggesellschaften („travel bubbles“). Bitte informieren Sie sich direkt bei der jeweiligen Fluggesellschaft über die Kriterien.

Um von uns auch direkt über die Situation aktuell informiert zu werden, registrieren Sie sich bitte – falls nicht bereits geschehen – in unserer Krisenvorsorgeliste unter www.diplo.de/elefand und lesen Sie regelmäßig die aktuellen Informationen auf unserer Website www.indien.diplo.de.

Seit dem 13.05.2021 gilt die neue Coronavirus-Einreiseverordnung („CoronaEinreiseV“) für die Bundesrepublik Deutschland. Die CoronaEinreiseV fasst die Anmelde-, Testnachweis- und Absonderungspflichten bei Einreise nach Deutschland in einer Verordnung zusammen. In dieser Verordnung ist auch das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten (VVG) enthalten: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html

Indien ist am 26.04.2021 von der deutschen Bundesregierung zum Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvariantengebiet - VVG, siehe auch: Robert-Koch-Institut ) erklärt worden. Eine Einreise nach Deutschland ist daher grundsätzlich nicht mehr möglich für Personen, die sich in den letzten 10 Tagen in Indien aufgehalten haben. Beförderungen und Ersteinreisen nach Deutschland sind somit derzeit nicht möglich.

Vom grundsätzlichen Beförderungsverbot bestehen gemäß § 10 Abs. 2 CoronaEinreiseV einige enge Ausnahmen. Diese gelten für deutsche Staatsangehörige und für Drittstaatsangehörige, die bereits ei-nen Aufenthaltstitel und Wohnsitz in Deutschland innehaben, deren Ehepartner und minderjährige Kinder sowie für in demselben Haushalt lebende Lebensgefährten. Details zu den Ausnahmen und den aktuell geltenden Bestimmungen entnehmen Sie bitte auch unserer Webseite: www.indien.diplo.de/de.


Wir bitten um Verständnis, dass wir nicht absehen können, wann das Einreise-/Transportverbot aufgehoben wird. Halten Sie sich über die einschlägigen Webseiten auf dem Laufenden.

Deutsche

Bitte informieren Sie sich grundsätzlich über Details der Einreise über unsere Webseite, die neuesten Bestimmungen der Fluggesellschaft, die des Robert-Koch-Instituts, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministerium des Innern bzw. insbesondere auch bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt an Ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort.

Deutsche sind stets – d.h. auch ohne Wohnsitz in Deutschland – vom Beförderungsverbot ausgenom-men, ebenso ihre drittstaatsangehörigen Mitglieder ihrer Kernfamilie (Ehepartner und minderjährige Kinder sowie in demselben Haushalt lebende Lebenspartner). Bitte halten Sie eventuell erforderliche Nachweise, wie z.B. Heirats- oder Geburtsurkunde, bereit. Erkundigen Sie sich zudem bei Ihrer Flugge-sellschaft über weitere Einzelheiten.

Bitte denken Sie daran, ggf. das Kreditkarten-Limit bzw. Dispo-Kredit Ihres Girokontos zu erhöhen und/oder das Konto in Deutschland aufzufüllen. Geldversorgung ist in Indien auch über Bargeldabhe-bung von der Kreditkarte an Automaten und in Wechselstuben möglich. Nutzen Sie, falls notwendig, Möglichkeiten der Geldüberweisung -auch durch Familienangehörige und Freunde in Deutschland - mittels beispielsweise Western Union oder MoneyGram.

Sichern Sie Ihr Hotelzimmer/Unterkunft bis zum Abflugtag und klären mit Hotel/Pension/privaten Vermietern u.a. die Verpflegung.

Visa von nach Indien eingereisten Deutschen, die ihren Rückflug aufgrund des seit März 2020 eingestellten kommerziellen Flugverkehrs nicht antreten konnten, gelten gemäß einer Verordnung des Ministry of Home Affairs vom 04.06.2021 als bis zum 31.08.2021 gültig.

Eine Verlängerung dieser Visa sei in diesem Zeitraum nicht erforderlich, für Ausreisen bis zum 31.08.2021 werde zudem kein Bußgeld für „Overstay“ erhoben und die erforderliche Ausreisegenehmigung gratis erteilt.

Bitte beachten Sie, dass eine Ausreise nur mit einem gültigen Visum oder einer „exit permit erfolgen kann.

Ausländer

Aufgrund des geltenden Beförderungsverbots dürfen nur Drittstaatsangehörige befördert werden,
welche bereits einen Wohnsitz in Deutschland und ein bestehendes Aufenthaltsrecht haben.
Ein D-Visum stellt neben einer Aufenthaltserlaubnis ein Aufenthaltsrecht dar. Sollte eine Person einen Wohnsitz in Deutschland, jedoch derzeit noch ausschließlich ein D-Visum und noch keine Aufenthaltserlaubnis innehaben, ist eine Beförderung möglich. In einem solchen Fall wird dringend empfohlen, die Meldebescheinigung mit sich zu führen.

Sofern Sie und ggf. Ihre Mitreisenden (Familienangehörigen) über:
1. gültige Reisepässe,
2. gültige Fiktionsbescheinigungen (unter §81 Abs.4 AufenthG markiert) in Verbindung mit dem abge-laufenem Aufenthaltstitel oder D-Visum verfügen,
sollte einer Rückreise zur Ihrer Wohnung nach Deutschland nichts entgegenstehen.
Es sind unbedingt die Originale vorzulegen.

Da es sich um eine Ersteinreise handelt und Sie keinen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland haben, ist eine Einreise zurzeit leider nicht möglich.

Sollte Ihnen der Antritt der Reise rechtzeitig vor Ablauf des Aufenthaltstitels aus anderen Umständen nicht möglich sein, so können Sie die Ausländerbehörde bitten, eine Fiktionsbescheinigung auszu-stellen (vorausgesetzt, der Aufenthalt gilt nach §81 als fortbestehend) und diese an die für Ihren
aktuellen Aufenthaltsort zuständige deutsche Vertretung in Indien mit der Bitte um Aushändigung zu senden.

Ist dies nicht möglich, so bestünde die Möglichkeit, ein Visum zur Wiedereinreise bei der zuständigen deutschen Vertretung in Indien zu beantragen, vorausgesetzt dieser Service wird während der Pande-mielage angeboten.

Das Aufenthaltsrecht verliert man als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis erst nach 6 Monaten Abwe-senheit. Inhaber einer sogenannten Blue Card sogar erst nach 12 Monaten. Bitte beachten Sie, dass dieser Verlust automatisch eintritt, selbst wenn ein anderes Gültigkeitsdatum auf Ihrer Aufenthaltser-laubnis / Blue Card steht.

Flüge

Von Delhi aus gehen unseren Informationen zufolge aktuell mehrere Flüge pro Woche nach Deutschland. Lufthansa und Vistara fliegen direkt nach Deutschland. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, mit Air France über Paris und KLM über Amsterdam einzureisen. Bitte erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Fluggesellschaft nach den geltenden Kriterien.

Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre Fluggesellschaft bzw. informieren Sie sich über die jeweiligs aktuell geltenden Bestimmungen bei der zuständigen Vertretung Ihres Ziellandes.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Auslandsvertretung keine Bescheinigung über Ihre Ausnahme vom Beförderungs- und Einreiseverbot ausstellen kann. Die zuständige Behörde für Fragen zur Einreise und Transit ist die Bundespolizei: Hotline: +49 (0) 331 97997 0.

Im Zweifel raten wir Ihnen, außerdem sich vorab mit dem Kundenservice Ihrer Airline in Verbindung zu setzen.

Nach aktuell geltenden Regelungen benötigen Reisende bei Einreise nach Delhi einen negativen Testnachweis. Es ist möglich, dass Sie sich, falls Sie keinen Nachweis bei sich führen, bei Einreise nach Delhi einem behördlichen Schnelltest unterziehen müssen.

Die aktuell in Delhi geltenden Ausgangsbeschränkungen erlauben die An-/abreise zum bzw. vom Flughafen unter Vorlage entsprechender Nachweise. Die Delhi Police wurde mit der DDMA Order vom 09.05.21 zur Verlängerung des Lockdowns deutlich angewiesen, mehr und intensivere Kontrollen durchzuführen.

Planen Sie daher für Ihre Anreise etwas mehr Zeit ein. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt über die des jeweiligen Bundesstaats aktuell geltenden Regelungen.

Gehören Sie zu einer der hier genannten Ausnahmegruppen, denen eine Reise unter den aktuellen Umständen gestattet ist, können entsprechende Nachweise erforderlich sein (z.B. Heirats- oder Geburtsurkunde, Niederlassungserlaubnis, Meldebescheinigung).

Halten Sie diese bitte auch bei Abflug bereit. Kontaktieren Sie zudem vor Reiseantritt/Buchung auch die jeweilige Fluggesellschaft, um deren aktuelle Beförderungsbedingungen in Erfahrung zu bringen.

Für Reisende aus Virusvariantengebieten wie Indien ist der Nachweis eines Covid-19-Negativtests verpflichtend. Dieser darf bei Einreise aus Virusvariantengebieten nicht älter als 72h (PCR-Test) bzw. 24h (Antigen-Test) sein (vom Zeitpunkt der Probenentnahme).

Sowohl der Testnachweis als auch die Registrierung über www.einreiseanmeldung.de müssen vor Reiseantritt dem Beförderer/der Fluggesellschaft vorgelegt werden. Eine Mitnahme ist ohne diese Nachweise bzw. weitere notwendige Reisedokumente nicht möglich.

Bitte informieren Sie sich über weitere Details der Einreise über unsere Webseite, die neuesten

Bestimmungen bei Ihrer Fluggesellschaft, die des Robert-Koch-Instituts, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministerium des Innern bzw. insbesondere auch beim zuständigen Gesundheitsamt an Ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort.

Transit

Passagiere im Flugverkehr, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich umsteigen, haben grundsätzlich die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung zu erfüllen. Dies gilt jedoch nicht für den Umstieg im internationalen Transitbereich eines Flughafens, um aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat weiter zu reisen.

Wenn Sie aus einem Virusvariantengebiet kommen, können Sie nicht über Deutschland in ein anderes Schengenland weiterreisen. Bei Reisen aus oder in den Schengenraum muss der internationale Transit-bereich auch beim Umsteigen zwingend verlassen werden. Somit erfolgt auch eine Einreise nach Deutschland - z.B. bei einer Reise von Delhi (nicht Schengenraum) über Frankfurt (Umsteigen) nach Madrid (Schengenraum) oder umgekehrt. Hier gelten nicht nur die Anmeldepflicht und Test- / Nach-weispflicht, sondern auch das Beförderungsverbot.


Ja, generell ist das möglich. Das Umsteigen im internationalen Transitbereich eines Flughafens stellt keine Einreise nach Deutschland im Sinne der Einreiseverordnung dar. In diesen Fällen gilt daher keine Anmeldepflicht, Test- / Nachweispflicht, keine verpflichtende Quarantäne und auch kein Beförde-rungsverbot.

Dies betrifft nur Reisen von einem Land außerhalb des Schengenraumes in ein anderes Land außerhalb des Schengenraumes - z.B. von Delhi (nicht Schengenraum) über Frankfurt (nur Um-steigen) nach Buenos Aires (nicht Schengenraum).

Eventuell benötigen Sie ein Transitvisum. Bitte prüfen Sie zuvor, ob dies der Fall ist.

Bitte beachten Sie, dass die Weiterreise nach Kanada über Deutschland von Indien im Moment ausgeschlossen ist, da Kanada Covid-Tests aus Indien nicht anerkennt und im internationalen Transitbereich des Flughafens Frankfurt keine Covid-Testmöglichkeiten bestehen.

Die Einreise in die USA wird von den US-Behörden sehr restrikitiv gehandhabt. Bitte kontaktieren Sie die amerikanische Botschaft oder das für Sie zuständige Generalkonsulat, ob Sie in die USA einreisen dürfen, bzw. welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Testnachweis

Für Reisende aus Virusvariantengebieten wie Indien ist der Nachweis eines Covid-19-Negativtests verpflichtend. Dieser darf bei Einreise aus Virusvariantengebieten nicht älter als 72h (PCR-Test) bzw. 24h (Antigen-Test) sein.

Sowohl der Testnachweis als auch die Registrierung über www.einreiseanmeldung.de müssen vor Reiseantritt dem Beförderer/der Fluggesellschaft vorgelegt werden. Eine Mitnahme ist ohne diese Nach-weise bzw. weitere notwendige Reisedokumente nicht möglich.

Detaillierte Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit  oder auch beim Auswärtigen Amt

Bitte informieren Sie sich über weitere Details der Einreise über unsere Webseite, die neuesten Bestimmungen bei Ihrer Fluggesellschaft, die des Robert-Koch-Instituts, des Bundesministeriums für Gesundheit bzw. insbesondere auch die Ihres zuständigen Gesundheitsamtes am Wohn- oder Aufenthaltsort.

Wenn Sie den internationalen Transitbereich des Flughafens nicht verlassen und von dort einen ande-ren Drittstaat weiterreisen, unterliegen Sie nicht der Coronavirus-Einreiseverordnung.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit oder auch beim Auswärtigen Amt.
Bitte erkundigen Sie sich außerdem, ob Ihre Airline Ihre Beförderung von der Vorlage eines negativen Corona-Tests abhängig macht.

Eine Beförderung durch die Beförderungsunternehmen ist nur mit negativem Testnachweis gestattet. Eine Isolierung nach den örtlichen Vorschriften ist auf eigene Verantwortung durchzuführen.

Impf- und Genesenennachweise können einen negativen Testnachweis ersetzen und von der
Einreisequarantäne befreien. Dies gilt jedoch nicht bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet wie Indien.

Impfung

Grundsätzlich besteht die Impfmöglichkeit auch für in Indien ansässige Ausländer. Allerdings können die deutschen Vertretungen in Indien Sie nicht bei der Vereinbarung eines Impftermins unterstützen.

Ob auch im Rahmen eines kurzfristigen Aufenthalts eine Impfung möglich ist, klären Sie bitte direkt mit dem jeweiligen Krankenhaus / Impfzentrum.

Wie Sie vielleicht den Medien entnommen haben, kommt es in Indien teilweise auch zu einer Verknappung des Impfstoffs.

Weitere Informationen, unter anderem über Nachweise zu Impfungen, erhalten Sie über die Webseite des Auswärtigen Amts.

Bitte halten Sie sich regelmäßig über die indischen Medien, die Seite des indischen Ministeriums für Gesundheit und Familienfürsorge, die des Bureau of Immigration sowie die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes - am besten über die kostenlose App “Sicher Reisen„ - über die aktuellen Lageentwicklungen informiert. 
Um von uns auch direkt über die Situation aktuell informiert zu werden, registrieren Sie sich bitte – falls nicht bereits geschehen – in unserer Krisenvorsorgeliste.

Der Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form ist gegeben, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen erfolgt ist,

und

(a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichen Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich sind, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
(b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.

Covishield ist in der EU (noch) nicht zugelassen, die Herstellung im Lizenzverfahren wird aber anerkannt und somit auch die Impfungen damit.

Bitte haben Sie Verständnis, dass Ihnen die deutschen Vertretungen in Indien keine konsularische Bescheinigung über hier erfolgte Impfungen ausstellen oder Ihr indisches Impfzertifikat beglaubigen können.

Für weitere Details wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden Ihres Bundeslandes.

Die Webseiten, beispielsweise des Auswärtigen Amts oder die des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bieten weitere Informationen.

Erkrankung an Covid-19/Quarantäne

Sollten Sie befürchten, an COVID-19 erkrankt zu sein, so kontaktieren Sie bitte die indische Helpline +91-11-23978046 / Toll Free No: 1075 für weitere Instruktionen.

Da diese meist überlastet ist, schreiben Sie eine E-Mail: ncov2019@gov.in

Telefonnummern in den ind. States & Union Territories sind auf Seite des Ministry of Health and
Family Wellfare
zu finden.

In NEW DELHI nehmen Sie bitte zunächst telefonisch Kontakt  mit einem der folgenden Krankenhäuser auf:

All India Institute of Medical Sciences (AIIMS)
Adresse: Sri Aurobindo Marg, Ansari Nagar, Ansari Nagar East, New Delhi, Delhi 110029, Indien
Tel.: 2658 8500, 700

RML Hospital (Dr. Ram Manohar Lohia Hispital)
Adresse: Baba Kharak Singh Rd, Near Gurudwara Bangla Sahib, Ram Manohar Lohia Hospital, Type III, Connaught Place, New Delhi, Delhi 110001, Indien, Tel.: 2340 4286

Die deutschen Vertretungen in Indien verfügen über keine Möglichkeit, auf die von den indischen Behörden verfügten Sicherheits- und Quarantänemaßnahmen Einfluss zu nehmen, das gilt auch für den Ort der Quarantäne.

Die Quarantänezeit beträgt in der Regel zwischen 14-28 Tage.

Bitte fragen Sie nach, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Entlassung aus dem Krankenhaus möglich wäre, z. B. Vorlage eines Flugtickets zur Ausreise aus Indien am selben Tage.

Sie können eine Quarantäne – nicht – in Indien vorzeitig abbrechen und in Deutschland zu Ende führen.

Bitte befolgen Sie die Instruktionen der Behörden und Krankenhäuser.

Visa

Bitte erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung nach dem derzeit angebotenen Service.

Bitte erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung nach dem derzeit angebotenen Service.

Im Moment findet “Visa stamping„ nur für wenige Ausnahmen und für Familienzusammenführungsvisa statt. Bitte halten Sie sich über unsere Webseite informiert. Hier werden wir Sie auch darüber informieren, wie mit Visa verfahren wird, die während der Einreisesperre abgelaufen sind.

Reise aus, über oder nach Indien

Alle Reisenden aus Virusvariantengebieten wie Indien müssen sich vor der Einreise nach Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de registrieren. Eine 14-tägige Quarantäne zu Hause ist obligatorisch. Verstöße gegen Registrierungs- und Quarantäneanforderungen können zu einer Geldstrafe von bis zu 25.000 € führen. Weitere Details dazu finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Gesundheit.

Es werden Fiebermessungen am Flughafen durchgeführt. Personen mit Fieber oder weiteren
Symptomen werden nicht transportiert und müssen mit Quarantänemaßnahmen seitens der indischen Behörden rechnen. Das Tragen von Atemschutzmasken ist inzwischen Pflicht.


Eine 14-tägige Quarantäne zu Hause für Reisende aus Virusvariantengebieten ist obligatorisch. Impf- und Genesenennachweise können von der Einreisequarantäne befreien. Dies gilt nicht bei Voraufent-halt in einem Virusvariantengebiet wie Indien. Während dieser Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen oder Besuch zu empfangen. Es besteht keine Möglichkeit, die Quarantänezeit durch einen negativen Covid-Test nach der Einreise zu verkürzen.
Weitere Informationen finden Reisende auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Bei Anhaltspunkten für eine Erkrankung mit COVID-19 im grenzüberschreitenden Verkehr nach Deutschland wird die Bundespolizei unverzüglich die örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden hinzu-ziehen. Diese nehmen im Einzelfall die medizinische Bewertung vor und entscheiden über weiteres Vorgehen wie eine etwaige Behandlung.

Wir empfehlen Ihnen, regelmäßig die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes auf Änderungen zu prüfen, bevor Sie Ihre Entscheidung treffen.

Hilfsangebote

Wir freuen uns über Ihre Unterstützungsbereitschaft!

Wenn Sie etwas spenden möchten, so können wir Ihnen einige deutsche Nichtregierungsorganisationen nennen, die Partner in Indien haben.

Die Liste ist unverbindlich und nicht abschließend, die Reihenfolge alphabetisch. Weitere Details finden Sie auf den jeweiligen Webseiten.

Caritas
Caritas Indien

Save the children
Save the children Indien

Terre de Hommes
Terre de Hommes Indien

UNICEF Indien

Welthungerhilfe
Welthungerhilfe Indien

Darüber hinaus gibt es beispielsweise weitere Möglichkeiten, die Menschen in Indien zu unterstützen, beispielsweise über das “Bündnis Entwicklung Hilft„, ein Zusammenschluss deutscher und weiterer internationaler Hilfsorganisationen.

Auch die “Aktion Deutschland Hilft„ ist ein weiterer Zusammenschluss, hier von 23 deutschen Hilfsorganisationen.



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