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Warnung vor indischen Leihmutterschaften

20.04.2018 - Artikel

Die Leihmutterschaft ist sowohl nach dem Embryonenschutzgesetz als auch nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz in der Bundesrepublik Deutschland verboten.

Sowohl nach indischem als auch nach deutschem Recht stammt das Kind rechtlich von der Leihmutter und deren Ehemann ab. In diesen Fällen ist der Ehemann der gebärenden Mutter der rechtliche Vater des Kindes, unabhängig von der tatsächlichen biologischen Abstammung. Entgegen der geltenden indischen Rechtslage werden in Indien jedoch auch Geburtsurkunden ausgestellt, in denen die „Wunscheltern“, die eine Leihmutterschaft in Auftrag gegeben haben und häufig auch genetisch mit den Kindern verwandt sind, als Eltern des Kindes eingetragen. Da dies nicht den indischen Gesetzen entspricht, können diese Geburtsurkunden nicht anerkannt werden.

Solange der indische Gesetzgeber keine gesetzlichen Regelungen für Fälle der Leihmutterschaft trifft, kann sich an dieser Bewertung nichts ändern.

Dies bedeutet:

Da die Kinder von Leihmüttern im Rechtssinne nicht mit den „Wunscheltern“ verwandt sind, erwerben sie nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Auslandsvertretungen können in solchen Fällen daher keine deutschen Pässe für die Kinder ausstellen! Das Verwaltungsgericht Berlin hat dies im Jahr 2011 in einem Eilverfahren bestätigt: Ein von einer indischen Leihmutter geborenes Kind eines deutschen Staatsbürgers hat keinen Anspruch auf einen deutschen Reisepass.

Eine Einreise mit den Kindern aus Indien nach Deutschland ist ohne entsprechende Einreisedokumente nicht zulässig.

Auch eine Visumerteilung zum Familiennachzug eines von einer Leihmutter in Indien geborenen Kindes zu den „Wunscheltern“ nach Deutschland gemäß Aufenthaltsgesetz ist nicht möglich.

Die Botschaft/ Das GK warnt daher ausdrücklich vor den Problemen, die bei dem Nachzug des Kindes nach Deutschland unweigerlich entstehen, wenn deutsche Wunscheltern eine Leihmutterschaft in Indien in Auftrag geben. Angesichts dieser indischen Rechtslage besteht auch bei schwierigsten menschlichen Umständen für das Kind keine Möglichkeit für die Botschaft/das GK, den Kindern die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen.

Die „Wunschkinder“ müssen vielmehr in einer ungewissen Lebenssituation in ihrem Heimatland verbleiben, so dass vor indischen Leihmutterschaften ausdrücklich gewarnt werden muss.

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