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Erwerb durch Abstammung

Artikel

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Abstammung erworben

vom deutschen Vater

- eheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914

- nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.07.1993

von der deutschen Mutter

- nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914

- eheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1964 bis 31.12.1974 (wenn Kind sonst staatenlos) seit 01.01.1975


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