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Scheidung
Wenn Sie im Ausland leben, gilt trotz Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit für eine Scheidung nicht automatisch deutsches Recht.
Anwendbares Recht bei Scheidung mit internationalem Bezug
Seit dem 21.06.2012 gilt eine EU-Verordnung (“Rom III”), die regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt.
Gerichte in den 17 Mitgliedstaaten der Verordnung machen Rom III zur Grundlage der Frage, welches Recht sie auf eine Scheidung anwenden: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien. Weitere Länder können folgen. Gerichte in anderen Staaten beurteilen diese Frage nach den Regeln ihres eigenen Internationalen Privatrechts.
Angesichts der erhöhten Mobilität der Bürger und der wachsenden Zahl sowohl von binationalen Ehen wie auch von Menschen mit mehreren Staatsangehörigkeiten schafft Rom III einheitliche Regeln, welches Recht auf eine Scheidung Anwendung findet. Dabei wird grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehepartner und nicht mehr primär an ihre Staatsangehörigkeit angeknüpft.
Rom III stärkt außerdem die Möglichkeit der Rechtswahl. Die Ehepartner können das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst bestimmen. Dabei können sie beispielsweise das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Hat einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit, kann also deutsches Recht gewählt werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Anerkennung einer ausländischen Scheidung, die innerhalb der EU ergangen ist
Entscheidungen aus einem Mitgliedstaat der EU (mit Ausnahme von Dänemark) werden aufgrund der Brüssel IIb Verordnung ohne förmliches Anerkennungsverfahren in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt. Als Nachweis der wirksamen Scheidung muss lediglich die Entscheidung/der Beschluss über die Scheidung sowie eine von dem Gericht oder der Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 (bei Scheidung vor dem 01.08.2022) bzw. nach Art. 36 der EU-VO 2019/1111 (bei Scheidung ab dem 01.08.2022) vorgelegt werden.
Bei Interesse kann dennoch ein förmliches Anerkennungsverfahren der Scheidung in Deutschland beantragt werden (siehe unten).
Anerkennung einer ausländischen Scheidung, die außerhalb der EU ergangen ist
Ein Scheidungsurteil, das außerhalb der EU (z.B. in Indien) ergangen ist, muss in Deutschland zunächst förmlich anerkannt werden (§ 107 Abs. 1 S. 1 FamFG), damit dieses - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung - für den deutschen Rechtsbereich Wirkung entfaltet (Ausnahme: Heimatstaatentscheidung, siehe unten).
Eine außerhalb der EU geschiedene Ehe gilt bis zur förmlichen Anerkennung in Deutschland als fortbestehend. Eine erneute Eheschließung oder Registrierung einer im Ausland neu geschlossenen Ehe in Deutschland wäre daher wegen des Verbots der Doppelehe nicht möglich. Auch ein Ehegattennachzug kommt bis zur förmlichen Anerkennung vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Nach der Scheidung, aber vor der Scheidungsanerkennung geborene Kinder gelten als eheliche Kinder des früheren Ehemanns bis zur förmlichen Scheidungsanerkennung.
Die Anerkennung ist bei der zuständigen Landesjustizverwaltung in Deutschland zu beantragen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Aufenthalts, wenn einer der Ehepartner der geschiedenen Ehe zum Zeitpunkt des Anerkennungsantrags seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Sofern keiner der Ehepartner seinen Aufenthalt in Deutschland hat, aber in Deutschland eine neue Ehe geschlossen werden soll, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der geplanten Eheschließung. Hat keiner der Ehepartner der geschiedenen Ehe seinen Aufenthalt in Deutschland und soll auch hier keine neue Ehe geschlossen werden, ist die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin gegeben.
Die Gebühren und erforderlichen Unterlagen können Sie auf der Webseite der für Ihren Antrag zuständigen Landesjustizverwaltung einsehen.
Eine Ausnahme von der Notwendigkeit der förmlichen Anerkennung bilden sogenannte Heimatstaatentscheidungen (§ 107 Abs. 1 S. 2 FamFG).
Ein Scheidungsurteil, das außerhalb der EU ausgesprochen wurde, muss dann nicht förmlich anerkannt werden, wenn:
- beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen und
- die Scheidung im Heimatland der beiden Ehepartner ausgesprochen wurde.
Beispiel: Wurde die Ehe zwischen einer indischen Staatsangehörigen und einem indischen Staatsangehörigen durch ein Gericht in Indien geschieden, muss die Scheidung in Deutschland nicht förmlich anerkannt werden. Hat sich der indische Ehemann vor der Scheidung einbürgern lassen und ist zum Zeitpunkt der Scheidung in Indien deutscher Staatsangehöriger, so handelt es sich nicht um eine Heimatstaatentscheidung und die förmliche Anerkennung ist erforderlich.