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Zoll
Deutsches Zollabzeichen, © Bundeszollverwaltung
Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nicht-kommerziellen Reiseverkehr
Als „Ausfuhr im Reiseverkehr“ bezeichnet der Zoll die Mitnahme von Waren im persönlichen Reisegepäck in ein Land außerhalb der EU. „Nichtkommerziell“ ist die Ausfuhr, wenn die Ware für den privaten Bedarf des Käufers bestimmt ist. Unter welchen Bedingungen die Umsatzsteuer in diesen Fällen rückerstattet werden kann, erklärt die Webseite von Zoll: