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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

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Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kennt verschiedene Verlustgründe, welche im Folgenden dargestellt werden.

Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit

Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit war der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag. Der automatische Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit durch Geburt hat dagegen keine Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit.

Seit dem 28.08.2007 verlor ein Deutscher die deutsche Staatsangehörigkeit nicht, wenn er nach diesem Stichtag die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz erwarb.

Durch eine Änderung des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes führt seit dem 27.06.2024 der Erwerb einer ausländischen nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Ein Antrag auf eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich.

Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte

Grundsätzlich stellt der freiwillige Eintritt in die Streitkräfte eines anderen Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene auch besitzt, seit 01.01.2000 einen Verlustgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit dar, wenn er ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erfolgte.

Mit dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2011 wurde das Verfahren für bestimmte Länder vereinfacht.

Demnach gilt die Zustimmung nunmehr als erteilt für Personen die zugleich die Staatsangehörigkeit von

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),

  • Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder

  • Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung (Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika)

besitzen und in die Streitkräfte dieses Landes eintreten.

Verlust durch Legitimation

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 29.11.2006 entschieden, dass die Rechtsvorschriften zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Legitimation durch einen Ausländer rückwirkend ab dem 01.04.1953 nicht mehr anwendbar sind. Dadurch ergibt sich, dass nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 31.03.1953 von einem Ausländer legitimiert wurden, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.

Verlust durch Eheschließung

Deutsche Frauen, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren.

Deutsche Frauen, die zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden.

Seit dem 01.04.1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlustgrund mehr.

Verlust durch Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption eines deutschen Kindes durch ausländische Eltern verloren gehen. Dies bedeutet, dass Kinder, die vor diesem Datum von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht verloren haben.

Verlust durch Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Ein Deutscher kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Staatsangehörigkeitsbehörde für im Ausland lebende Deutsche, ob Ihrem Antrag stattgegeben werden kann und stellt gegebenenfalls eine Verzichtsurkunde aus. Mit Aushändigung der Verzichtsurkunde durch die zuständige Auslandsvertretung wird der Verzicht wirksam. Zum genauen Verfahren finden Sie hier Informationen.

Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) ist die Möglichkeit der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit abgeschafft worden.

Besteht der Staat, in den Sie sich einbürgern lassen wollen, darauf, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben (dies in Indien der Fall), können Sie auf die deutsche Staatsangehörigkeit nur verzichten. Voraussetzung für den Verzicht ist, dass Sie die andere Staatsangehörigkeit bereits besitzen. Wir empfehlen Ihnen bei einer beabsichtigten Einbürgerung in Indien daher, Ihre für Sie zuständige Auslandsvertretung über das Kontaktformular zu kontaktieren.

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