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Eheschließung

14.04.2026 - Artikel

Hier erfahren Sie, was Sie bei Eheschließungen in Deutschland und Indien beachten müssen und wie Sie eine deutsche Eheurkunde erhalten.

Eheschließung in Deutschland

In Deutschland werden Ehen ausschließlich vor einem Standesbeamten geschlossen. Beide Verlobte müssen dafür u.a. ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatlandes vorlegen.

Deutsche Staatsangehörige können ein Ehefähigkeitszeugnis beim Standesamt an ihrem aktuellen Wohnort in Deutschland bzw. bei Aufenthalt im Ausland an ihrem letzten Wohnort in Deutschland beantragen. Waren Sie nie in Deutschland wohnhaft, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Die für den Antrag erforderlichen Unterlagen erfragen Sie bitte direkt beim für Sie zuständigen Standesamt. Muss der Antrag in unterschriftsbeglaubigter Form vorgelegt werden oder sollten beglaubigte Kopien Ihrer Personenstandsurkunden erforderlich sein, können Sie hierzu gerne einen Termin bei der zuständigen Auslandsvertretung buchen.

Für indische Staatsangehörige bieten die maßgeblichen indischen Rechtsvorschriften jedoch keine formelle Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses. Der indische Special Marriage Act von 1954, der ein Ehegesetz für Angehörige aller Religionen darstellt, listet zwar in Chapter II, Sec. 4. diejenigen Anforderungen auf, die eine heiratswillige Person erfüllen muss. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt dabei entweder dem zuständigen indischen Standesamt (Registrar of Marriages) oder dem zuständigen Amtsgericht (Magistrate). Nicht alle indischen Bundesstaaten stellen jedoch ein solches Zertifikat aus. Es basiert auch nicht wie in Deutschland auf Personenstandsregistern. Bitte fragen Sie daher immer im Einzelfall bei Ihrem zuständigen Standesamt nach, welche Dokumente Sie vorlegen müssen. Ggf. ist ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beim zuständigen Oberlandesgericht zu stellen. Dies geht ggf. mit einer Urkundenüberprüfung einher. Eine etwaige erforderliche Urkundenüberprüfung wird im Wege der Amtshilfe durch das Standesamt bei der zuständigen Auslandsvertretung bzw. dem zuständigen Konsulat ersucht (siehe auch Urkundenüberprüfungen).

Eheschließung in Indien

In den deutschen Auslandsvertretungen können keine Ehen mehr geschlossen werden.

In Indien geschlossene Ehen werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn sie die formellen Voraussetzungen des indischen Rechts und die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des jeweiligen Heimatlandes der Verlobten erfüllen (z.B. Mindesaltersvorgaben).

In Indien können Sie zivilrechtlich oder nach verschiedenen religiösen Traditionen heiraten:

•nach 'Hindu Marriage Act', wenn beide Verlobten zum Zeitpunkt der Eheschließung Hindus sind. Dazu gehören im Sinne des ‘Hindu Marriage Act‘ auch Angehörige der Sikh, Jain und Buddhisten;

•nach 'Christian Marriage Act', wenn mindestens einer der Verlobten Christ ist und der andere Verlobte kein Hindu im Sinne des ‘Hindu Marriage Act‘ ist;

•nach 'muslimischer Tradition', wenn der Verlobte Muslim und die Verlobte Muslima, Christin oder Jüdin ist;

•nach 'Special Marriage Act' im Zivilstandesamt; diese Möglichkeit steht für Angehörige aller Religionen offen.

Ergänzende Informationen finden Sie in diesem Merkblatt und in den FAQs des Auswärtigen Amts.

Bitte kontaktieren Sie die zuständigen indischen Behörden bei Fragen zu den für Ihre Hochzeit notwendigen Dokumenten und dem Verfahren.

  • Sie werden ggf. durch die zuständige indische Behörde gebeten, ein sogenanntes “No objection certificate - NOC”, vorzulegen. Dieses Dokument, das Ihre Ehefähigkeit und das Einverständnis der Auslandsvertretung zu Ihrer geplanten Hochzeit bestätigt, können Sie bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Voraussetzung dafür ist die Vorlage eines aktuellen deutschen Ehefähigkeitszeugnisses, welches Sie beim zuständigen Standesamt in Deutschland beantragen und bei der zuständigen Auslandsvertretung im Original zusammen mit Ihrem Reisepass vorlegen. Die Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung beträgt 36,00 Euro (zahlbar in bar in Indischen Rupien zum Tageskurs). Hier können Sie einen Termin zur Ausstellung der Bescheinigung buchen.

Lassen Sie Ihre Eheschließung in jedem Fall bei dem zuständigen indischen Standesamt (Registrar of Marriages) oder dem zuständigen Amtsgericht (Magistrate) registrieren und sich darüber eine förmliche Eheregistrierungsurkunde mit Registernummer ausstellen.

Deutsche Eheurkunde zur Eheschließung im Ausland

Die Botschaft empfiehlt auch, Ihre ausländische Eheschließung bei dem für Sie zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkunden zu lassen (§ 34 PStG). So erhalten Sie eine deutsche Eheurkunde, was viele Vorteile haben kann. Eine deutsche Eheurkunde belegt die Wirksamkeit der Ehe in Deutschland und den geführten Namen in der Ehe. Anders als eine indische oder sonstige ausländische Eheurkunde, die vor Verwendung in Deutschland unter Umständen vertrauensanwaltlich überprüft, legalisiert, mit einer Apostille versehen oder übersetzt werden muss, kann die deutsche Eheurkunde ohne Weiteres auch in weiter Zukunft im deutschen und europäischen Rechtsraum verwendet werden. Eine Nachbeurkundung ist jedoch nicht verpflichtend.

Informationen zur möglichen Namensführung in der Ehe finden Sie hier.

Antragsberechtigt sind zu Lebzeiten nur die Ehepartner. Mindestens ein Ehepartner muss zum Zeitpunkt der Beantragung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Eine gemeinsame Antragstellung der Ehepartner ist nicht erforderlich; jeder Ehepartner kann die Nachbeurkundung ohne Zustimmung des anderen beantragen.

Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt in Deutschland, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ehepartner ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I Berlin zuständig.

Der Antrag auf Nachbeurkundung der Ehe kann bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden; diese leitet den Antrag dann an das zuständige Standesamt weiter und händigt die beantragte Eheurkunde nach Abschluss der Bearbeitung durch das Standesamt an Sie aus. Bitte beachten Sie, dass neben den Gebühren, die Sie im Termin bei der zuständigen Auslandsvertretung bezahlen, auch Bearbeitungsgebühren beim zuständigen Standesamt anfallen. Das Standesamt wird Sie nach Erhalt des Antrags gesondert zur Gebührenbegleichung auffordern.

  • Beide Ehepartner müssen persönlich in der zuständigen Auslandsvertretung zu einem Termin erscheinen. Möchten Sie keine Namenserklärungen für einen gemeinsamen Ehenamen abgeben, so genügt die Anwesenheit eines Ehepartners.

Im Termin werden die Unterschriften der Ehepartner auf dem Antrag beglaubigt, wofür eine Gebühr i.H.v. 60,00 EUR (ohne Namenserklärung) oder von 85,00 Euro (mit Namenserklärung, jeweils zahlbar in bar in Indischen Rupien zum Tageskurs) anfällt. Sollte sich ein Ehepartner in Deutschland befinden und eine Namenserklärung gewünscht sein, so muss seine/ihre Unterschrift notariell beurkundet werden und bei Beantragung der Nachbeurkundung der Ehe im Original von dem vorsprechenden Ehepartner vorgelegt werden. Zudem werden beglaubigte Kopien der beim Standesamt mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen angefertigt werden. Bringen Sie daher bitte die Originale der erforderlichen Unterlagen und eine Gebühr i.H.v. 24,00 Euro (zahlbar in bar in Indischen Rupien zum Tageskurs) mit.

Bitte beachten Sie, dass fremdsprachige Urkunden mit einer deutschen Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer versehen sein müssen. Urkunden, die im Original in Englisch ausgestellt wurden, können ggf. akzeptiert werden; Übersetzungen in die englische Sprache jedoch nicht.

Ausländische Personenstandsurkunden bedürfen in der Regel einer Apostille oder einer Legalisation, damit sie für den deutschen Rechtsbereich anerkannt werden können. Im Falle indischer Urkunden kann es ggf. zu einer kostenpflichtigen vertrauensanwaltlichen Urkundenüberprüfung kommen.

Folgende Unterlagen sind beim Termin im Original mit je 2 Kopien vorzulegen:

- ausgefüllter Antrag auf Nachbeurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister, noch nicht unterschrieben

- Reisepässe beider Ehepartner

- falls der deutsche Ehepartner in Deutschland eingebürgert wurde: Einbürgerungsurkunde

- Geburtsurkunden beider Ehepartner

- Ehe-(registrierungs-)urkunde

- bei religiöser Eheschließung bitte zusätzlich eine Tempelbescheinigung/Gurudwara-Bescheinigung/ Nikkah nama

- bei religiöser Eheschließung bitte zusätzlich Fotos der Eheschließungszeremonie

- ggf. Nachweis über die Auflösung von Vorehen (z.B. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des früheren Ehepartners)

- Nachweis der Aufenthaltsberechtigung der Ehepartner in Indien (Visum, OCI-Karte, etc.)

- Abmeldebescheinigung des letzten Wohnsitzes eines/der Ehepartner/s in Deutschland

- ggf. Nachweis über Namensführung in der Ehe/ Lebenspartnerschaft (z.B. Bescheinigung über die Namensführung vom deutschen Standesamt)

Die Angaben beruhen auf unseren bisherigen Erkenntnissen und Erfahrungen. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

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