Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Namensrecht und Namenserklärungen

16.04.2026 - Artikel

Lesen Sie hier, ob Sie eine Namenserklärung abgeben müssen und wie Sie dies tun können.

Familiennamen, die in ausländische Dokumente und Urkunden eingetragen wurden, sind nicht immer automatisch für den deutschen Rechtsbereich verbindlich. Es kann sein, dass Sie für den gewünschten Namen eine Namenserklärung benötigen. Lesen Sie hier, ob Sie eine Namenserklärung abgeben müssen und wie Sie dies tun können.

Die Namensführung von Deutschen unterliegt seit der Reform des deutschen Namensrechts, die am 01.05.2025 in Kraft getreten ist, dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Somit kann nunmehr bei gewöhnlichem Aufenthalt in Indien auch indisches Recht Anwendung finden auf die Namensführung. Durch die Reform sind nach deutschem Recht nun unter anderem auch Doppelnamen bei Eheleuten und Kindern möglich. Ausführlichere Informationen zu den Neuerungen finden Sie hier.

Name in der Ehe

Bitte beachten Sie, dass ein Ehename nach indischem Recht nicht bestimmt werden kann, da das indische Recht keinen Ehenamen im deutschen Rechtssinn kennt.

Wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen möchten, müssen Sie eine gemeinsame Namenserklärung nach deutschem Recht abgeben. Solange die Ehe besteht, kann diese Erklärung jederzeit abgegeben werden und ist grundsätzlich unwiderruflich. Ausnahme: Wenn Sie vor dem 01.05.2025 bereits wirksam einen Ehenamen nach deutschem Recht bestimmt haben, aber eine erst seit 01.05.2025 zulässige Namensführung wünschen (z.B. einen Doppelnamen), können Sie einmalig Ihren Ehenamen - durch Abgabe einer Ehenamenserklärung - neu bestimmen (Artikel 229 § 67 Absatz 1 EGBGB).

Ggf. empfiehlt es sich, nicht nur die Namenserklärung abzugeben, sondern zeitgleich die Nachbeurkundung der ausländischen Eheschließung im deutschen Eheregister zu beantragen.

Wahlmöglichkeiten:

Wie bereits bisher, kann nach deutschem Recht auch weiterhin entweder der Familien- oder Geburtsname eines Ehepartners als Ehename bestimmt werden. Wird der Familien- oder Geburtsname des einen Ehepartners zum Ehenamen erklärt, so kann der andere Ehepartner dem gemeinsam gewählten Ehenamen den eigenen bisher geführten Namen oder den Geburtsnamen voran- bzw. hintenanstellen (mit oder ohne Bindestrich).

Seit dem 01.05.2025 kann auch ein Doppelname in der von Ihnen bevorzugten Reihenfolge gewählt werden; der Name darf jedoch nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Doppelnamen können mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden und werden von beiden Ehegatten als gemeinsamer Familienname geführt.

Lesen Sie unter 5. Verfahren, wie Sie eine Namenserklärung abgeben können.

Name nach Scheidung oder Tod des Ehepartners

Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehepartners bewirkt keine Namensänderung. Sofern die Wiederannahme eines früheren Namens (Geburtsname oder zuvor geführter Familienname) gewünscht wird, ist eine gesonderte Namenserklärung nach deutschem Recht hierüber abzugeben.

Das für die Entgegennahme Ihrer Namenserklärung zuständige deutsche Standesamt wird von Ihnen erwarten, dass Sie eine im Ausland erfolgte Ehescheidung zunächst im deutschen Rechtsbereich anerkennen lassen. Informationen zur Scheidungsanerkennung finden Sie hier (neuer LINK Scheidung).Lesen Sie unter 5. Verfahren, wie Sie eine Namenserklärung abgeben können.

Name eines minderjährigen Kindes

Wird ein deutsches Kind ab dem 01.05.2025 geboren und seine Eltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, erwirbt es seinen Geburtsnamen automatisch nach dem Recht dieses Landes. In der Regel kann hier der Name aus der ausländischen Geburtsurkunde des Kindes in den Reisepass eingetragen werden. Achtung: Haben die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und reisen diese nur anlässlich Geburt des Kindes ins Ausland, findet deutsches Namensrecht Anwendung und eine Namenserklärung kann unter Umständen erforderlich sein.

Für deutsche Kinder, die vor dem 01.05.2025 geboren wurden, richtet sich der Name nach deutschem Namensrecht. Hier kann in der Regel nicht automatisch der Name aus der ausländischen Geburtsurkunde übernommen werden. Ausnahme: Das Kind hat zum Stichtag des 30.04.2025 noch keinen Namen im deutschen Rechtsbereich geführt und es hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum 01.05.2025 im Ausland. Hier richtet sich der Name nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts und der Name kann – wenn Geburtsort und gewöhnlicher Aufenthalt zusammenfallen – aus der Geburtsurkunde in den Reisepass übernommen werden.

Im deutschen Namensrecht haben Eltern ohne gemeinsamen Ehenamen die Wahl, ob das Kind den Familiennamen eines Elternteils oder seit dem 01.05.2025 auch einen Doppelnamen aus den beiden Familiennamen in der bevorzugten Reihenfolge (mit oder ohne Bindestrich) erhalten soll. Hierfür muss eine Namenserklärung abgegeben werden, siehe 5. Verfahren. Ggf. empfiehlt es sich, nicht nur die Namenserklärung abzugeben, sondern zeitgleich die Nachbeurkundung der ausländischen Geburt im deutschen Geburtenregister zu beantragen. Führen die Eltern einen Ehenamen, erhält das Kind diesen automatisch.

Name eines volljährigen Kindes

Wenn Sie als volljähriges deutsches Kind das erste Mal einen deutschen Reisepass beantragen und Ihre Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen hatten zum Zeitpunkt Ihrer Geburt, müssen Sie eine Namenserklärung abgeben. Ausnahme: Sie haben zum Stichtag des 30.04.2025 noch keinen Namen im deutschen Rechtsbereich geführt und haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum 01.05.2025 im Ausland. Hier richtet sich der Name nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts und der Name kann – wenn Geburtsort und gewöhnlicher Aufenthalt zusammenfallen – aus der Geburtsurkunde in den Reisepass übernommen werden.

Neu: Seit dem 01.05.2025 besteht darüber hinaus unter gewissen Umständen ein einmaliges Neubestimmungsrecht für Volljährige (§ 1617i BGB), wenn diese bereits einen Namen im deutschen Rechtsbereich tragen. Diese Namenserklärung ist bindend und kann nicht widerrufen werden. Neben der Erklärung der volljährigen Person ist in manchen Fällen auch die Zustimmung des Elternteils erforderlich, dessen Name angenommen werden soll.

Verfahren

Eine Namenserklärung muss in öffentlich beglaubigter Form (Unterschriftsbeglaubigung) beim zuständigen Standesamt zugehen. Zuständig für die Entgegennahme der Namenserklärung ist das Standesamt in Deutschland, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I Berlin zuständig.

Zur Beglaubigung der Namenserklärung müssen Sie persönlich in der für Sie zuständigen Auslandsvertretung zu einem Termin erscheinen. Die Auslandsvertretung leitet die Namenserklärung dann an das zuständige Standesamt weiter und händigt – falls gewünscht - die beantragte Namensbescheinigung nach Abschluss der Bearbeitung durch das Standesamt an Sie aus. Bitte beachten Sie, dass neben den Gebühren, die Sie im Termin bei der zuständigen Auslandsvertretung bezahlen, auch Bearbeitungsgebühren beim zuständigen Standesamt anfallen. Das Standesamt wird Sie nach Erhalt der Erklärung gesondert zur Gebührenbegleichung auffordern.

Im Termin wird die/werden die Unterschrift/en auf der Erklärung beglaubigt, wofür eine Gebühr i.H.v. von 85,00 Euro (zahlbar in bar in Indischen Rupien zum Tageskurs) anfällt. Zudem werden beglaubigte Kopien der beim Standesamt mit der Erklärung einzureichenden Unterlagen angefertigt werden. Bringen Sie daher bitte die Originale der erforderlichen Unterlagen und eine Gebühr i.H.v. 24,00 Euro (zahlbar in bar in Indischen Rupien zum Tageskurs) mit.

Bitte beachten Sie, dass fremdsprachige Urkunden mit einer deutschen Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer versehen sein müssen. Urkunden, die im Original in Englisch ausgestellt wurden, können ggf. akzeptiert werden; Übersetzungen in die englische Sprache jedoch nicht.

Ausländische Personenstandsurkunden bedürfen in der Regel einer Apostille oder einer Legalisation, damit sie für den deutschen Rechtsbereich anerkannt werden können. Im Falle indischer Urkunden kann es ggf. zu einer kostenpflichtigen vertrauensanwaltlichen Urkundenüberprüfung kommen.

Nachfolgend finden Sie die je nach Kategorie erforderlichen Unterlagen, welche beim Termin im Original mit je 2 Kopien vorzulegen sind:

a) Erklärung zur Namensführung in der Ehe: beide Ehepartner müssen erscheinen

  • vollständig ausgefülltes Erklärungsformular, noch nicht unterschrieben
  • Reisepässe beider Ehepartner
  • Geburtsurkunden beider Ehepartner
  • Ehe-(registrierungs-)urkunde
  • bei religiöser Eheschließung bitte zusätzlich eine Tempelbescheinigung/Gurudwara-Bescheinigung/Nikkah nama
  • bei religiöser Eheschließung bitte zusätzlich Fotos der Eheschließungszeremonie
  • ggf. Nachweis über die Auflösung von Vorehen (z.B. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des früheren Ehepartners)
  • Nachweis der Aufenthaltsberechtigung der Ehepartner in Indien (Visum, OCI-Karte, etc.)
  • Abmeldebescheinigung des letzten Wohnsitzes eines/der Ehepartner/s in Deutschland

b) Namenserklärung nach Scheidung/Tod des früheren Ehepartners

  • vollständig ausgefülltes Erklärungsformular, noch nicht unterschrieben
  • Reisepass
  • Geburtsurkunde
  • Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des früheren Ehepartners
  • Ggf. Scheidungsanerkennung der ausländischen Ehescheidung
  • Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in Indien (Visum, OCI-Karte, etc.)
  • Abmeldebescheinigung des letzten Wohnsitzes in Deutschland

c) Namenserklärung für ein minderjähriges Kind: alle Sorgeberechtigten und Kinder ab 14 Jahren müssen persönlich erscheinen

  • vollständig ausgefülltes Erklärungsformular, noch nicht unterschrieben
  • Reisepässe beider Elternteile und ggf. des Kindes
  • Geburtsurkunden beider Elternteile und des Kindes
  • ggf. Ehe-(registrierungs-)urkunde der Eltern
  • bei religiöser Eheschließung bitte zusätzlich eine Tempelbescheinigung/Gurudwara-Bescheinigung/Nikkah nama
  • bei religiöser Eheschließung bitte zusätzlich Fotos der Eheschließungszeremonie
  • ggf. Nachweis über die Auflösung von Vorehen der Eltern (z.B. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des früheren Ehepartners)
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung
  • ggf. Adoptionsbeschluss
  • ggf. Geburtsurkunden der Geschwister
  • Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in Indien (Visum, OCI-Karte, etc.)
  • Abmeldebescheinigung des letzten Wohnsitzes in Deutschland

d) Namenserklärung eines volljährigen Kindes:

  • vollständig ausgefülltes Erklärungsformular, noch nicht unterschrieben
  • Reisepässe beider Elternteile und des Kindes
  • Geburtsurkunden beider Elternteile und des Kindes
  • ggf. Ehe-(registrierungs-)urkunde der Eltern
  • bei religiöser Eheschließung bitte zusätzlich eine Tempelbescheinigung/Gurudwara-Bescheinigung/Nikkah nama
  • bei religiöser Eheschließung bitte zusätzlich Fotos der Eheschließungszeremonie
  • ggf. Nachweis über die Auflösung von Vorehen der Eltern (z.B. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des früheren Ehepartners)
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung
  • ggf. Adoptionsbeschluss
  • ggf. Geburtsurkunden der Geschwister
  • Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in Indien (Visum, OCI-Karte, etc.)
  • Abmeldebescheinigung des letzten Wohnsitzes in Deutschland
nach oben