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Geburt eines Kindes
Ihr Kind soll in Indien zur Welt kommen oder ist bereits in Indien geboren worden? Lesen Sie hier, wie es einen deutschen Pass und eine deutsche Geburtsurkunde erhalten kann.
Staatsangehörigkeitserwerb
Wenn mindestens ein Elternteil bei Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt Ihr Kind automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Bitte beachten Sie jedoch den Generationenschnitt (§ 4 Abs. 4 StAG), nach dem Ihr Kind bei Geburt im Ausland unter gewissen Umständen nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erwirbt. Dies ist der Fall, wenn alle folgenden Voraussetzungen gesammelt vorliegen:
- die Eltern des Kindes sind deutsche Staatsangehörige und wurden beide nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren ODER nur ein Elternteil des Kindes ist deutsch und wurde nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren
UND
- die deutschen Eltern/der deutsche Elternteil hat zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
UND
- das Kind erwirbt durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit
Damit Kinder, auf die das alles zutrifft, dennoch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt des Kindes im deutschen Geburtenregister gestellt werden. Das Kind erwirbt damit rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Weitere Informationen zum Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt finden Sie unter 4. Deutsche Geburtsurkunde zur Auslandsgeburt.
Abstammung des Kindes
Falls die Kindeseltern nicht verheiratet sind zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes, kann unter Umständen eine Vaterschaftsanerkennung zur Herstellung der rechtlichen Vaterschaft erforderlich sein. Hierzu nehmen Sie bitte über das Kontaktformular Kontakt zu der für Sie zuständigen Auslandsvertretung auf.
Passbeantragung
Hat Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, können Sie einen deutschen Pass bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragen.
Weitere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und der Terminbuchung finden Sie hier.
Informationen zur möglichen Namensführung Ihres Kindes im deutschen Pass finden Sie hier.
Es wird darauf hingewiesen, dass ggf. eine Namenserklärung für Ihr Kind notwendig sein kann, bevor ein Pass ausgestellt werden kann. Hier gelten die Ausführungen zu den Gebühren und einzureichenden Unterlagen, die Sie unter 4. Deutsche Geburtsurkunde zur Auslandsgeburt finden können.
Deutsche Geburtsurkunde zur Auslandsgeburt
Sie können für Ihr Kind neben der indischen auch eine deutsche Geburtsurkunde beim zuständen Standesamt in Deutschland beantragen (§ 36 PStG). Es besteht grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht zur Eintragung einer im Ausland erfolgten Geburt einer/s Deutschen in einem deutschen Geburtenregister (Ausnahme: Generationenschnitt, siehe oben unter 1. Staatsangehörigkeitserwerb). Die in der Folge ausgestellte deutsche Geburtsurkunde stellt insbesondere für sich alleine keinen Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit dar. Allen im Ausland geborenen Deutschen ist die Nachbeurkundung der Geburt aber dennoch immer zu empfehlen. Anders als eine indische oder sonstige ausländische Geburtsurkunde, die vor Verwendung in Deutschland unter Umständen vertrauensanwaltlich überprüft, legalisiert, mit einer Apostille versehen oder übersetzt werden muss, kann die deutsche Geburtsurkunde ohne Weiteres auch in weiter Zukunft im deutschen und europäischen Rechtsraum verwendet werden.
Informationen zur möglichen Namensführung Ihres Kindes finden Sie hier.
Voraussetzung für den Antrag ist, dass das im Ausland geborene Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes, das Kind selbst, der Ehepartner/die Ehepartnerin, der Lebenspartner/die Lebenspartnerin oder die Kinder des Kindes.
Örtlich zuständig ist das Standesamt, in dessen Amtsbezirk das im Ausland geborene Kind seinen/ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das minderjährige Kind teilt dabei den Wohnsitz seiner gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder seines allein sorgeberechtigten Elternteils. Eine Zuständigkeit des Standesamtes I in Berlin ist nur gegeben, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals (auch nicht als Kind) in Deutschland wohnhaft waren.
Der Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt kann bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden; diese leitet den Antrag dann an das zuständige Standesamt weiter und händigt die beantragte Geburtsurkunde nach Abschluss der Bearbeitung durch das Standesamt an Sie aus. Bitte beachten Sie, dass neben den Gebühren, die Sie im Termin bei der zuständigen Auslandsvertretung bezahlen, auch Bearbeitungsgebühren beim zuständigen Standesamt anfallen. Das Standesamt wird Sie nach Erhalt des Antrags gesondert zur Gebührenbegleichung auffordern.
- Das Kind muss gemeinsam mit beiden Elternteilen persönlich in der zuständigen Auslandsvertretung zu einem Termin erscheinen. Ist keine Namenserklärung erforderlich, reicht die Anwesenheit eines Elternteils.
Bitte beachten Sie, dass fremdsprachige Urkunden mit einer deutschen Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer versehen sein müssen. Urkunden, die im Original in Englisch ausgestellt wurden, können ggf. akzeptiert werden; Übersetzungen in die englische Sprache jedoch nicht.
Ausländische Personenstandsurkunden bedürfen in der Regel einer Apostille oder einer Legalisation, damit sie für den deutschen Rechtsbereich anerkannt werden können. Im Falle indischer Urkunden kann es ggf. zu einer kostenpflichtigen vertrauensanwaltlichen Urkundenüberprüfung kommen.
Folgende Unterlagen sind beim Termin im Original mit je 2 Kopien vorzulegen:
- ausgefüllter Antrag auf Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister, noch nicht unterschrieben
- ausländische Geburtsurkunde des Kindes
- ggf. Reisepass des Kindes
- bei miteinander verheirateten Eltern: Ehe-(registrierungs-)urkunde (bei religiöser
Eheschließung bitte zusätzlich: Tempelbescheinigung/Gurudwara-Bescheinigung/Nikkah nama
sowie Fotos der Eheschließungszeremonie)
- wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet
waren: Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung
- ggf. Nachweis über die Auflösung der Ehe der Eltern oder die Auflösung von Vorehen
(z.B. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten)
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- Reisepässe beider Eltern
- falls der deutsche Elternteil in Deutschland eingebürgert wurde: Einbürgerungsurkunde
- Nachweis der Aufenthaltsberechtigung der Eltern in Indien (Visum, OCI-Karte, etc.)
- Abmeldebescheinigung des letzten Wohnsitzes der Eltern in Deutschland
- Geburtsurkunde/n aller weiteren gemeinsamen Kinder der Eltern
Die Angaben beruhen auf unseren bisherigen Erkenntnissen und Erfahrungen. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.