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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Der Großteil der deutschen Staatsangehörigen hat die deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt durch Abstammung von einem deutschen Elternteil erhalten (Abstammungsprinzip).
- Erwerb bei ehelicher Geburt:
- Erwerb bei nichtehelicher Geburt:
- Erwerb bei Auslandsgeburt mit nach 1999 im Ausland geborenen deutschen Eltern („Generationenschnitt“)
- Erwerb durch Adoption
- Erwerb durch Legitimation
- Erwerb bei Geburt in Deutschland und ausländischen Eltern
- Erwerb durch Eheschließung einer Ausländerin mit einem Deutschen
- Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung („Erklärungserwerb“)
- Einbürgerung
- Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen
Ob dies auf Sie zutrifft oder nicht, hängt davon ab, wann Sie geboren wurden und ob Ihre Eltern bei Ihrer Geburt verheiratet waren. Seit dem Jahr 2000 ist zusätzlich ein Erwerb bei Geburt im Inland und ausländischen Eltern möglich (Ius soli).
Indien erlaubt grundsätzlich keine doppelte Staatsangehörigkeit. Bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit (wie der deutschen) erlischt die indische automatisch.
Es gibt folgende Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:
Erwerb bei ehelicher Geburt:
Eheliche Kinder, die zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater.
Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.01.1964 und vor dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie sonst staatenlos geworden wären.
Eheliche Kinder, die seit dem 01.01.1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war.
Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.04.1953 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten ab dem 01.01.1975 die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31.12.1977 abgelaufen.
Wurde keine Erklärung innerhalb der o.g. Frist abgegeben, haben Sie seit dem 20.08.2021 erneut die Möglichkeit, eine Erklärung zugunsten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit abzugeben. Weitere Informationen finden Sie weiter unten im Artikel unter ‚Erklärungserwerb‘.
Erwerb bei nichtehelicher Geburt:
Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.
Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit erst bei Geburt ab dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung vor dem 23. Lebensjahr des Kindes erfolgt.
Seit dem 20.08.2021 besteht die Möglichkeit, eine Erklärung zugunsten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit abzugeben. Weitere Informationen finden Sie weiter unten im Artikel unter ‚Erklärungserwerb‘.
Erwerb bei Auslandsgeburt mit nach 1999 im Ausland geborenen deutschen Eltern („Generationenschnitt“)
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden (§ 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz):
Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde/n und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben/hat, nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben („Generationenschnitt“).
Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Auslandsgeburt des Kindes im deutschen Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Weitere Informationen zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt finden Sie hier.
Beispielfall:
Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Indien versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in die USA zieht. Dort kommt am 23.09.2022 ihr Sohn Samuel zur Welt. Obwohl Samuels Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt. Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt stellen unter Beachtung der Jahresfrist.
Erwerb durch Adoption
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es bis zum 31.12.1979 die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.
Erwerb durch Legitimation
Die Legitimation ist die nachfolgende Eheschließung der Eltern eines nichtehelichen Kindes. Die Legitimation kann auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgt sein. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit richtet sich grundsätzlich nach den für eheliche Kinder geltenden Vorschriften. Seit dem 01.07.1998 gibt es den Rechtsbegriff der Legitimation nicht mehr im deutschen Recht.
Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte vom 01.01.1914 bis zum 30.06.1998 auch durch die Legitimation erworben worden sein.
Erwerb bei Geburt in Deutschland und ausländischen Eltern
Ein ab dem 01.01.2000 geborenes Kind ausländischer Eltern erwirbt unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit.
Zwischen dem 02.01.1990 und dem 31.12.1999 in Deutschland geborene Kinder konnten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung gemäß § 40b StAG erwerben.
Die Kinder, die in einem der oben genannten Fälle die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 01.01.2000 entweder durch Geburt in Deutschland oder durch Einbürgerung erworben haben, mussten nach Vollendung des 21. Lebensjahres erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Dies war das Optionsverfahren. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist das Optionsverfahren mit Wirkung vom 27.06.2024 abgeschafft worden.
Erwerb durch Eheschließung einer Ausländerin mit einem Deutschen
Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung mit einem/einer Deutschen kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen können seither bei Wohnsitz im Inland nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 8 und 9 StAG eingebürgert werden.
Vom 01.04.1953 bis 31.12.1969 gab es für ausländische Frauen, die einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet haben, diverse Möglichkeiten, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen, u.a. durch Erklärung oder Einbürgerung.
Vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 erhielten ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung („Erklärungserwerb“)
Mit den Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 20.08.2021 wurde u.a. für bestimme Personengruppen ein zehnjähriges Erklärungsrecht geschaffen, mit dem die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erworben werden kann.
Dies betrifft Personen, die aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben (§ 5 StAG). Betroffene Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (23.05.1949) geboren wurden, und deren Abkömmlinge können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben.
Im Einzelnen gehören hierzu:
-
Kinder eines deutschen Elternteils, welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihm erworben haben (z.B.: vor 1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters oder vor dem 01.07.1993 nichtehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter), oder
-
Kinder einer Mutter, die vor der Geburt ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem ausländischen Mann verloren hat, oder
-
Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von ihrem ausländischen Vater bewirkte Legitimation verloren haben, oder
-
Abkömmlinge einer nach Nr. 1 bis Nr. 3 berechtigten Person.
Die Erklärung muss bis spätestens 19.08.2031 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen sein. Die für Sie zuständige Auslandsvertretung kann Sie im gesamten Prozess beratend unterstützen, die Erklärung entgegennehmen, auf Vollständigkeit prüfen und an das für die Bearbeitung zuständige Bundesverwaltungsamt weiterleiten. Unterlagen, die neben der Erklärung für den Erklärungserwerb benötigt werden (z.B. Geburtsurkunden oder Abstammungsurkunden) können von der für Sie zuständigen Auslandsvertretung beglaubigt werden.
Weitere Informationen zum Erklärungserwerb finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.
Einbürgerung
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann zudem u.a. auch durch Einbürgerung erworben worden sein. Deutsche in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik waren und sind i.d.R. noch heute deutsche Staatsangehörige. Besondere Vorschriften gelten auch für die Angehörigen der deutschen Minderheiten in Mittel- und Osteuropa, die die deutsche Staatsangehörigkeit unter Umständen durch Sammeleinbürgerungen während der Zeit des Zweiten Weltkrieges erhalten haben.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesverwaltungsamtes.
Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen
Zwangsausgebürgerte Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachkommen können in Deutschland wiedereingebürgert werden.
Besondere Vorschriften bei der Wiedereinbürgerung gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen wurde. Diese Personen und ihre Abkömmlinge haben einen Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz im Rahmen der Wiedergutmachung.
Durch das am 20.08.2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein neuer gesetzlicher Anspruch auf Wiedereinbürgerung für Personen geschaffen, die aufgrund von NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder gar nicht erst erhalten haben, und die nicht bereits einen Anspruch nach Art. 116 Absatz 2 Grundgesetz besitzen (§ 15 StAG). Der Einbürgerungsanspruch gilt auch für Abkömmlinge der Betroffenen.
Einbürgerungsberechtigt nach § 15 StAG sind Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten:
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Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben, z.B. durch Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Entlassung auf Antrag oder Eheschließung mit einem Ausländer.
-
Personen, die von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren.
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Personen, die nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder
-
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser bereits vor dem 30.01.1933 oder bei Kindern auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war.
Die für Sie zuständige Auslandsvertretung kann Sie im gesamten Prozess beratend unterstützen, Ihren Einbürgerungsantrag entgegennehmen, auf Vollständigkeit prüfen und an das für die Bearbeitung zuständige Bundesverwaltungsamt weiterleiten. Unterlagen, die für die Einbürgerung benötigt werden (z.B. Geburtsurkunden oder Abstammungsurkunden) können von der für Sie zuständigen Auslandsvertretung beglaubigt werden.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.