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Merkblatt zur Überprüfung indischer Urkunden im Wege der Amtshilfe
Die deutschen Auslandsvertretungen in Indien mussten feststellen, dass die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Indien nicht gegeben sind und die Legalisation einstellen. Stattdessen erfolgt nun eine Überprüfung indischer Urkunden in Amts- bzw. Rechtshilfe für deutsche Behörden und Gerichte, welche den inländischen Stellen als Entscheidungshilfe dienen soll.
· zu überprüfende Urkunden im Original
· Passkopie und Passfoto der zu überprüfenden Person
· Adressen der Familienangehörigen
· Kostenübernahmeerklärung der ersuchenden Behörde
· Versicherung, dass die Belehrung zum Datenschutz (DS-GVO) stattgefunden hat.
Alle Urkunden (auch etwaige Fotos) sind im Original sowie zwei ungeheftete Kopien vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass es Ihrer Behörde obliegt eine Datenschutzbelehrung gem. der DS-GVO über die Notwendigkeit der Datenübermittlung an Drittstaaten durchzuführen. Ein Muster ist diesem Merkblatt angefügt. Für die Übermittlung der Unterlagen steht inländischen Behörden die Benutzung des Kurierweges des Auswärtigen Amts zur Verfügung:
Auswärtiges Amt
Generalkonsulat Mumbai
Kurstraße 36
10117 Berlin
Die Bearbeitungszeit beträgt regelmäßig bis zu 6 Wochen ab Erhalt des vollständigen Amtshilfeersuchens zzgl. Post- und Kurierlaufzeiten von etwa zwei Wochen pro Strecke. Der Eingang des Amtshilfeersuchens wird durch das Generalkonsulat bestätigt. Falls sich im Einzelfall ein erhöhter Zeitbedarf abzeichnet wird die ersuchende Behörde entsprechend informiert.
Information gemäß der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) über die Notwendigkeit der Datenübermittlung an Drittländer
die von Ihnen vorgelegte Urkunde soll von der deutschen Auslandsvertretung im außerhalb der Europäischen Union gelegenen Ausstellungsland der Urkunde überprüft werden.
Dafür wird Ihre Urkunde an die zuständige deutsche Auslandsvertretung übersandt. Diese beauftragt in der Regel eine dritte Person, z.B. einen vertrauenswürdigen Rechtsanwalt, mit der Überprüfung der die in der Urkunde gemachten Angaben. Hierzu kann es erforderlich sein, dass Ihre Urkunde oder die darin gemachten Angaben an andere Behörden oder befasste natürliche Personen weitergegeben werden.
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns wichtig. Datenübermittlungen an Drittländer erfolgen auf Grundlage des Kapitel V (Art. 44 bis 50) der seit dem 25. Mai 2018 in Deutschland geltenden DS-GVO. Rechtsgrundlage für die Übermittlung ist vorliegend Art. 49 Abs. 1 Buchst. d) DS-GVO.
Zweck der Übermittlung: Urkundenüberprüfung Art der Daten: bitte ausfüllen, z.B. Geburtsurkunde
Empfänger der Daten im Drittland: bitte ausfüllen (ausstellende Behörde der Urkunde im Drittland)
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass in diesem Fall der Datenübermittlung an Drittländer das Datenschutzniveau im Drittland nicht durch die EU-Kommission nach Maßgabe des Art. 45 DS-GVO festgestellt wurde und auch keine geeigneten Garantien i.S.v. Art. 46 DS-GVO vorliegen. Es ist daher möglich, dass im Drittland ein Datenschutzniveau existiert, das dem in der DS-GVO nicht gleichwertig ist.
Anschrift des Verantwortlichen: bitte die Behörde eintragen, die die Daten erfasst.
Datenschutzbeauftragter des Verantwortlichen: bitte ergänzen
Es ist zurzeit noch nicht möglich, die Dauer der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten abzusehen. In der Regel werden die Daten bitte ergänzen Monate [Kriterien für die Festlegung der Dauer, s. durchschnittliche Dauer des Urkundenüberprüfungsverfahrens laut Merkblatt der Auslandsvertretung] gespeichert.
Sie haben als betroffene Person grundsätzlich folgende Rechte:
- Recht auf Auskunft (Artikel 15 DS-GVO),
- Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DS-GVO),
- Recht auf Löschung (Artikel 17 DS-GVO),
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DS-GVO)
- Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DS-GVO),
- Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Artikel 21 DS-GVO).
Sie haben zudem das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu beschweren.
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