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Merkblatt zur Überprüfung indischer Urkunden im Wege der Amtshilfe

10.10.2024 - Artikel

Hintergrund
Indien ist zwar dem Haager Apostille-Übereinkommen vom 05. Oktober 1961 beigetreten, doch hat die Bundesrepublik Deutschland Einspruch gegen den Beitritt Indiens eingelegt, sodass das Übereinkommen zwischen Deutschland und Indien nicht anwendbar ist. Zudem mussten die deutschen Auslandsvertretungen in Indien feststellen, dass die Voraussetzungen für die Legalisation öffentlicher Urkunden aus Indien nicht gegeben sind, da sich ein hoher Prozentsatz der Dokumente regelmäßig als formal oder inhaltlich unrichtig erweist. Daher wurde die Legalisation mit Billigung des Auswärtigen Amts im Jahr 2000 eingestellt.

Stattdessen wird in Amts- bzw. Rechtshilfe für deutsche Behörden und Gerichte überprüft, ob eine indische Urkunde formal echt und inhaltlich richtig ist. Die gutachterliche Bewertung soll den inländischen Behörden als Entscheidungshilfe dienen. Aufgrund der Vielzahl der Urkundenüberprüfungen und der Gegebenheiten vor Ort können die Überprüfungen nur durch die kostenpflichtige Beauftragung von Dienstleistern durchgeführt werden. Deren jeweiliges Ermittlungsergebnis wird von Konsulatsbeamtinnen und Konsulatsbeamten in einer Stellungnahme bewertet und zusammen mit den Original-Urkunden der ersuchenden Behörde übermittelt. Eine Urkundenüberprüfung kann nicht von Privatpersonen veranlasst werden.

Zuständigkeit
Zum Amtsbezirk des Generalkonsulat Mumbai zählen die folgenden Bundesstaaten:
Chhattisgarh; Goa; Gujarat; Madhya Pradesh; Maharashtra; das Unionsterritorium Dadra und Nagar Haveli und Daman und Diu;
Die zu überprüfenden Urkunden müssen überwiegend aus den genannten Bundesstaaten stammen.

Kosten
Die Kosten für die Überprüfung indischer Urkunden betragen derzeit 45.000 INR pro Antrag (unabhängig von der Anzahl der eingereichten Urkunden). Nach Abschluss der Überprüfung erhält die ersuchende Behörde einen elektronischen Festsetzungsbescheid über den abschließenden, genauen Betrag. Gemäß § 8 Abs. 1 Auslandskostengesetz ist die ersuchende Behörde dem Generalkonsulat zur Erstattung der Auslagen verpflichtet. Diese Auslagen kann die ersuchende Behörde anschließend ihrerseits dem Urkundeninhaber oder der Urkundeninhaberin zur Erstattung aufgeben.

Unterlagen
Im Rahmen des Amtshilfeersuchens sind folgende Unterlagen vorzulegen:
• zu überprüfende Urkunden im Original
• Passkopie und Passfoto der zu überprüfenden Person
• Adressen der Familienangehörigen sowie die jeweiligen Kontaktdetails
• Kostenübernahmeerklärung der ersuchenden Behörde
• Versicherung, dass die Belehrung zum Datenschutz (DS-GVO) stattgefunden hat

Alle Urkunden und Unterlagen (einschließlich etwaiger Fotos) sind im Original sowie in zwei ungehefteten Kopien vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass es Ihrer Behörde obliegt eine Datenschutzbelehrung gemäß der DS-GVO über die Notwendigkeit der Datenübermittlung an Drittstaaten durchzuführen. Ein entsprechendes Muster ist diesem Merkblatt angefügt.

Übersendung der Unterlagen
Für die Übermittlung der Unterlagen steht inländischen Behörden die Benutzung des Kurierweges des Auswärtigen Amts zur Verfügung:
Auswärtiges Amt
Generalkonsulat Mumbai
Kurstraße 36
10117 Berlin

Dauer
Die Bearbeitungszeit beträgt durchschnittlich etwa 6 Wochen ab Erhalt des vollständigen Amtshilfeersuchens, zzgl. Post- und Kurierlaufzeiten von etwa 2 Wochen pro Strecke. Das Generalkonsulat bestätigt den Eingang des Amtshilfeersuchens. Sollte sich im Einzelfall ein erhöhter Zeitbedarf abzeichnen, wird die ersuchende Behörde entsprechend informiert.

Kontakt
Anschrift: Consulate General of the Federal Republic of Germany
Hoechst House, 1st Floor, Nariman Point
193, Backbay Reclamation
Mumbai 400 021
India
Tel.: +91 22 6940 1444
E-Mail: consular@mumb.diplo.de

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