Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Merkblatt zur Überprüfung indischer Urkunden im Wege der Amtshilfe
Amtsbezirk des GK Bangalore: Die südindischen Bundesstaaten Karnataka und Kerala
Indien ist zwar dem sogenannten Haager Apostille-Übereinkommen vom 05.10.1961 beigetreten, doch hat die Bundesrepublik Deutschland Einspruch gegen den Beitritt Indiens eingelegt, so dass dieses Überein- kommen zwischen Deutschland und Indien nicht anwendbar ist. Die deutschen Auslandsvertretungen in Indien haben zudem feststellen müssen, dass die Voraussetzungen zur Legalisation öffentlicher indischer Urkunden nicht gegeben sind. Daher wurde die Legalisation mit Billigung des Auswärtigen Amts im Jahr 2000 eingestellt. Die Innen- und Justizbehörden der Bundesländer wurden darüber unterrichtet.
Stattdessen kann das Generalkonsulat in Amts- oder Rechtshilfe für deutsche Behörden und Gerichte gut- achtlich prüfen, ob eine indische öffentliche Urkunde formal echt und inhaltlich richtig ist und den in- ländischen Behörden dadurch Entscheidungshilfe geben. Ob eine Urkundenüberprüfung erforderlich ist, liegt im Ermessen der Behörde, bei der die Urkunde zu Beweiszwecken verwendet werden soll (vgl. § 438 Abs. 1 ZPO). Von Privatpersonen kann eine Urkundenprüfung nicht veranlasst werden.
Die Behörde, die eine Überprüfung für erforderlich hält, muss in Ihrem Ersuchen mitteilen, ob sie die Über- prüfung der formalen Echtheit oder eine sogenannte Globalüberprüfung (formale Echtheit und inhaltliche Richtigkeit) wünscht.
Kosten: Für die Prüfung der formalen Echtheit einer Urkunde fallen Auslagen i.H.v. 4.000 INR (ca. 50,- €) pro Urkunde an. Es genügt, die Urkunde (Original plus zwei Kopien) und eine Passkopie des Urkunden- inhabers (Datenseite (=erste oder zweite Seite) und Adressseite (=letzte oder vorletzte Seite) zu übersenden.
Für die Überprüfung der formalen Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit wurde eine Fallpauschale i.H.v.
45.000 INR (ca. 560,- €), unabhängig von der Zahl der Urkunden bzw. Ausstellungsregion, vereinbart.
Die Auslagen entstehen dadurch, dass das Generalkonsulat die Überprüfungen in der Regel nicht mit eigenem Personal durchführen kann, sondern sich auf Ermittlungen von Vertrauenspersonen stützen muss. Die ersuchende Behörde ist dem Generalkonsulat gemäß § 8 Abs. 1 Auslandskostengesetz zur Erstattung der Auslagen verpflichtet. Sie wird die Auslagen in der Regel dem Urkundeninhaber zur Erstattung aufgeben oder eine Sicherheitsleistung von ihm verlangen.
Nach Abschluss der Überprüfung erstellt das Generalkonsulat eine Stellungnahme, die zusammen mit der Original-Urkunde an die ersuchende Behörde übersandt wird. Um die spätere Verwendung der Urkunde zu erleichtern, wird die Urkunde mit einem Hinweis auf die erfolgte Prüfung versehen.
Zur Bearbeitung eines Überprüfungsersuchens werden stets folgende Unterlagen und Angaben benötigt:
- Englische Übersetzung der Urkunde nur, wenn diese nicht in englischer Sprache ausgestellt wurde (zwei Kopien). Eine Übersetzung ins Deutsche ist nicht erforderlich.
- Datenseite (=erste oder zweite Seite) und Adressseite (=letzte oder vorletzte Seite) des indischen Passes des Urkundeninhabers (zwei Kopien)
- Liste mit Adresse und Telefonnummer von zwei Bezugspersonen in Indien, z.B. Eltern oder anderen Verwandten (zwei Kopien)
Zusätzlich werden folgende Unterlagen und Angaben benötigt:
- Geburtsurkunde (Original plus zwei Kopien)
- Zwei Passfotos des Urkundeninhabers
- Wenn möglich: Schul(abgangs-)zeugnis (zwei Kopien)
- Standesamtliche Heiratsurkunde oder, wenn die Ehe religiös geschlossen wurde, Tempel-, oder kirchliche Heiratsurkunde; bei islamischer Eheschließung entsprechende Urkunde oder Ehevertrag (Original plus zwei Kopien)
- Wenn vorhanden: standesamtliche Urkunde über die nachträgliche Registrierung einer religiösen Eheschließung (Original plus zwei Kopien)
- Aussagekräftige Fotos der Heiratszeremonie
- Affidavit (Original plus zwei Kopien)
- Adresse und Telefonnummer der Person, die die Erklärung abgegeben hat
Grundsätzlich kann die Überprüfung der formalen Echtheit genügen. Denn ist ein Scheidungsurteil echt und rechtskräftig geworden, entfaltet es die darin bezeugten Rechtswirkungen.
- Scheidungsurteil (Original plus zwei Kopien)
- Urkunde (Original plus zwei Kopien)
- Zwei Passfotos des Urkundeninhabers
- Für Approbationen soweit vorhanden: Tätigkeitsnachweis in einem indischen Krankenhaus (zwei Kopien)
Dauer: Eine Urkundenüberprüfung nimmt ab Eingang der vollständigen Unterlagen erfahrungsgemäß rund vier Monate in Anspruch. Das Generalkonsulat wird den Eingang des Ersuchens bestätigen. Während der Regelbearbeitungszeit wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen. Es wird um Verständnis gebeten, dass Korrespondenz ausschließlich mit der ersuchenden Behörde (nicht mit dem Urkundeninhaber) geführt wird.
Übersendung der Ersuchen und Unterlagen: Es wird empfohlen, dass inländische Behörden und Gerichte den amtlichen Kurierweg des Auswärtigen Amts nutzen (Auswärtiges Amt, für GK Bangalore, Kurstr. 36, 10117 Berlin). Privatpersonen steht der amtliche Kurierweg nicht zur Verfügung.
Adresse: 2nd & 3rd Floor, Prestige Delta/Cash Pharmacy Bldg, Corner St. Marks & Residency Road, Bangalore 560025
Tel.: 0091 - 80 - 45 300 100, Fax: 0091 - 80 - 45 300 149, E-Mail: rk-info@banga.diplo.de
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen des Generalkonsulats zum Zeitpunkt
der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Änderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.
Als PDF herunterladen.