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Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister (§ 36 PStG)

04.09.2024 - Artikel

Antrag auf Beurkundung einer Auslands- geburt im Geburtenregister (§ 36 PStG)

Eingangsstempel





Hinweis über die Zuständigkeit

Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder (wenn das Kind nie in Deutschland wohnte) die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das minderjährige Kind teilt dabei den Wohnsitz seiner gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder seines allein sorgeberechtigten Elternteils.

Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist nur gegeben, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft waren.

Botschaft / Generalkonsulat / Konsulat / Honorarkonsul

der Bundesrepublik Deutschland in

Datum:

Antragstellerin / Antragsteller (Familienname, Geburtsname, Vorname, Wohnort)

(Antragsteller*innen sind die, den Antrag unterzeichnenden Personen)

E-Mail:

beantragt / beantragen als

die Beurkundung der Geburt des nachfolgend genannten Kindes:


ggf. Geburtsname

weiblich männlich divers keine Angaben

ausweis; Angaben ohne Nummer des Dokuments)

deutsch

ledig verheiratet in einer Lebenspartnerschaft lebend geschieden verwitwet Lebenspartnerschaft aufgehoben Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst

Anzahl a l l e r Ehen / Lebenspartnerschaften: 0 1 2 3 und mehr

ggf. Tag der Rechtskraft der Scheidung / Auflösung der Lebenspartnerschaft, Angabe des Gerichts mit Aktenzeichen bzw. Tag und Ort des Todes des Ehemannes / der Lebenspartnerin

bei Scheidung / Auflösung der Lebenspartnerschaft: Staatsangehörigkeit des früheren Mannes / der früheren Lebenspartne- rin im Zeitpunkt der Scheidung / Auflösung der Lebenspartnerschaft

weiblich männlich divers keine Angaben

Uhr und Minuten unbekannt

Staat

Erklärung zur Namensführung des Kindes Eheschließung der Eltern

Anerkennung / Feststellung der Vaterschaft Feststellung der Nichtvaterschaft

Adoption des Kindes

Vater / 2. Elternteil

ggf. Geburtsname

männlich weiblich divers keine Angaben

ausweis; Angaben ohne Nummer des Dokuments)

deutsch

Tag der Geburt des Ort der Geburt des Vaters / 2. Elternteils Vaters / 2. Elternteils (Ort, Staat bei Geburt außerhalb Deutschlands)

Standesamt und Nummer der Beurkundung (nur bei Beurkundung in einem deutschen Register)

Zu den in diesem Beurkundungsantrag angegebenen Vornamen erkläre/n ich/wir als Perso- nensorgeberechtigte/r, dass die Vornamen in dieser Schreibweise erteilt wurden. Bei Abwei- chungen zum ausländischen Geburtsnachweis sind diese nachfolgend erläutert:

beide Elternteile Mutter / 1. Elternteil Vater / 2. Elternteil

Recht des gewöhnlichen Aufenthalts

nein ja, das Kind ist adoptiert ja, das Kind entstammt einer Leihmutterschaft

. Kind dieser Eltern

Mutter / 1. Elternteil: Vater / 2. Elternteil:

nein, ich war bisher noch nie (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft ja: (letzte) inländische Anschrift:

nein, ich war bisher noch nie (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft ja: (letzte) inländische Anschrift:

Sonstige Angaben, Erläuterungen, Mitteilungen usw.

Ehe / Lebenspartnerschaft des Kindes

Kind(er) des Kindes

Erklärung zum Geburtsnamen des Kindes

(Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, so ist es zusätzlich zu beteiligen.)

Ich bin/wir sind über die Möglichkeiten der Namensführung des Kindes und die Unwiderruflichkeit der

Bestimmung unterrichtet worden und erkläre/n:

(deutsches Recht)

Wir bestimmen als gemeinsam Sorgeberechtigte für das oben genannte Kind den Familiennamen (bitte eintragen):

Ich bestimme als volljähriges Kind den Familiennamen (bitte eintragen):

(des Vaters / 2. Elternteils)

oder

(der Mutter / 1. Elternteils)

Uns ist bekannt, dass diese Namensbestimmung eine Bindungswirkung für unsere weiteren Kinder auslösen kann.

§ 1617 a BGB

(deutsches Recht)

Ich, der allein sorgeberechtigte Elternteil, erteile dem Kind den Familiennamen des anderen Elternteils:

Ich, der nicht sorgeberechtigte Elternteil, willige in die Namenserteilung ein.

Uns ist bekannt, dass diese Namensbestimmung nicht für unsere / meine weiteren Kinder gilt.

Sofern das Kind den Namen nach deutschen Rechtsvorschriften führen soll, ist eine der beiden ersten Erklärungsmöglichkeiten zu nutzen. Die Rechtswahlmöglichkeit gemäß Artikel 10 Absatz 3 EGBGB steht nur einmalig zur Verfügung und wäre bei Wahl deutschen Rechts für eine eventuelle spätere erneute Rechtswahl zugunsten eines fremden Rechts bereits verbraucht.

Art. 10 (3) EGBGB

(nicht deutsches Recht)

Wir/ ich bestimme(n) das Recht des Staates:

(dessen Staatsangehörigkeit ein Elternteil nachweislich besitzt) (= Heimatrecht)

für die Namensführung des oben genannten Kindes.

Das Kind führt aufgrund dieses Rechts / soll auf der Grundlage dieses Rechts folgenden Familiennamen führen:

Uns/Mir ist bekannt, dass diese Rechtswahl- und Namensbestimmung nicht für unsere / meine weiteren Kinder gilt.

Die Namensführung unseres / meines Kindes unterliegt gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 EGBGB deutschem Recht.

Das Kind hat durch Registrierung seiner Geburt im EU-Staat

(gegebenenfalls abweichend vom deutschen Recht) folgende Namensführung erworben: (Familienname, gegebenenfalls mehrteilig)

(a l l e Vornamen) sowie gegebenenfalls

(sonstige Namensteile wie Vatersnamen oder Mittelnamen) Wir / Ich bestimme(n) daher

für die Zukunft (mit Zugang bei dem zuständigen deutschen Standesamt)

rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen EU-Staates (Das Datum der Registrierung wird entsprechend nachgewiesen)

den in dem anderen EU-Staat erworbenen Namen zum Geburtsnamen des Kindes für den deut- schen Rechtsbereich.

Uns/Mir ist bekannt, dass diese Namensbestimmung nicht für unsere / meine weiteren Kinder gilt.

Beteiligung des Kindes

(§§ 1617, 1617 a, 1617 b, 1617 c BGB,

Art. 10 (3) EGBGB, Art. 48 EGBGB)

Das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und schließt sich der o.g. Bestimmung an / willigt in die Erklärung ein.

Das Kind führt bereits einen Familiennamen und hat das fünfte Lebensjahr vollendet. Es schließt sich der Bestimmung des Ehenamens der Eltern an und führt künftig den Familiennamen:

(Ehename der Eltern)

Das Kind führt bereits einen Familiennamen und hat das fünfte Lebensjahr vollendet.

Es schließt sich der Namensänderung des namensgebenden Elternteils an und führt künftig den Familiennamen:

(geänderter Familienname des namensgebenden Elternteils)

Als gesetzlicher Vertreter bzw. gesetzliche Vertreterin stimmen wir / stimme ich der Anschlusserklärung / Einwilligungserklärung des Kindes zu.

Der Familienname des Kindes wurde in einem in dem Zeitraum vom 01.09.1986 bis 31.03.1994 ausgestellten deutschen Identitätspapier / Personenstandsbuch eingetragen (Nachweis ist beigefügt).

Der Familienname des Kindes wurde nicht in einem in dem Zeitraum vom 01.09.1986 bis 31.03.1994 ausgestellten deutschen Identitätspapier / Personenstandsbuch eingetragen.

Wir sind / Ich bin damit einverstanden, dass sich das Standesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben und zur Bearbeitung unseres / meines Antrages mit uns / mir und Dritten unter Verwendung personenbezogener Daten auch per E-Mail austauscht.

Anzahl

Geburtsurkunde (DIN A 4)

Geburtsurkunde für das Stammbuch (DIN A 5)

mehrsprachige Geburtsurkunde (DIN A 4)

Beglaubigter Registerausdruck mit Hinweisen

Für die Beantragung der Eintragung im standesamtlichen Register fallen Gebühren bei dem zuständigen deut- schen Standesamt an, die nicht bei der deutschen Auslandsvertretung entrichtet werden können.

Die Gebühr für die Beantragung der Eintragung im standesamtlichen Register ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entrichten.

Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren (auch für die Ausstellung entsprechender Urkunden) ist in den Bundes- ländern unterschiedlich geregelt und kann im Regelfall der Homepage des zuständigen Standesamtes entnommen werden.

Die im Land Berlin aktuell festgelegten Gebühren können auf der Homepage des Standesamts I in Berlin unter

www.berlin.de/standesamt1 eingesehen werden.

Die Gebühren werden gesondert angefordert. Bitte die Zahlungsaufforderung abwarten und keinesfalls eine Gebührenvorauszahlung leisten.

Unterschriften der antragstellenden Personen

und Beglaubigung durch die deutsche Auslandsvertretung

(Mutter / 1. Elternteil) (ggf. Kind/volljähriger Antragsteller)

(Vater / 2. Elternteil)

Die obigen Unterschriften beglaubige ich aufgrund der vor mir erfolgten Vollziehung. Die Erklärenden haben sich ausgewiesen durch

(Personaldokument)

, Nr.

(Mutter / 1. Elternteil)

(Personaldokument)

, Nr.

(Vater / 2. Elternteil)

(Personaldokument)

, Nr.

(ggf. Kind/volljähriger Antragsteller)

, den

(Ort) (Datum)

(Siegel)

(Konsularbeamter / Konsularbeamtin)

Bitte Vordrucke mit mehreren Blättern untrennbar verbinden!

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