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Erklärung über die nachträgliche Rechtswahl und Bestimmung der Namensführung in der Ehe
Erklärung über die nachträgliche Rechtswahl und Bestimmung der Namensführung in der Ehe (Art. 10 Absatz 2 EGBGB, § 1355 BGB)
Hinweis über die Zuständigkeit
Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt für die wirksame Entgegennahme der Namenserklärung zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Ehegatten seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist bei Fehlen eines Registereintrags nur gegeben, wenn keiner der Ehegatten jemals im Inland wohnhaft war. Ein lange zurückliegender inländischer Wohnsitz (auch als Kind) begründet ebenfalls die Zuständigkeit des früheren Wohnsitzstandesamtes.
Ehemann / 1. Person (Familienname, Geburtsname, a l l e Vornamen; Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit, E-Mail)
(Früherer) inländischer Wohnsitz?
nein, ich war bisher noch nie (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft ja: (letzte) inländische Anschrift:
Ehefrau / 2. Person (Familienname, Geburtsname, a l l e Vornamen; Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit, E-Mail)
(Früherer) inländischer Wohnsitz?
nein, ich war bisher noch nie (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft ja: (letzte) inländische Anschrift:
Eheschließung, Belehrung
Wir haben am (Datum)
in (Ort)
die Ehe geschlossen und dabei keine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Erklärung zur Rechts- oder Namenswahl abgegeben.
Wir sind über die Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe gemäß
Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 EGBGB sowie über die rechtlichen Auswirkungen bzw. Möglichkeiten hinsichtlich der Namensführung von Kindern sowie die Unwiderruflichkeit der Erklärung belehrt worden.
Rechtswahl Wir bestimmen für die Namensführung in der Ehe deutsches Recht.
Recht.
(Es ist das deutsche oder das ausländische Heimatrecht (nach der ausländischen Staatsangehörig- keit) eines Ehegatten zu wählen!)
Namenserklärung Bei Wahl deutschen Rechts: Wir bestimmen den Familiennamen Geburtsnamen (bitte eintragen):
(des Ehemannes / der 1. Person) (der Ehefrau / der 2. Person)
zum Ehenamen.
Erklärung des Ehegatten, dessen Name nicht Ehename geworden ist, zur Voranstellung oder Anfügung eines früheren Namens zum Ehenamen.
Ich, der Ehemann / die 1. Person , füge dem Ehenamen meinen Geburtsnamen (ggf. teilweise)
meinen bisherigen Familiennamen (ggf. teilweise) hinzu und führe künftig folgenden Familiennamen:
Ich, die Ehefrau / die 2. Person, füge dem Ehenamen meinen Geburtsnamen (ggf. teilweise)
meinen bisherigen Familiennamen (ggf. teilweise) hinzu und führe künftig folgenden Familiennamen:
Bei Wahl ausländischen Rechts: Aufgrund des gewählten Rechts ergibt sich bzw. bestimmen wir folgende Namensführung:
Ehemann / 1. Person:
Ehefrau / 2. Person:
Hinweis zur Namensführung gemeinsamer Kinder
Die Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens (Ehenamens) erstreckt sich kraft Gesetzes auf gemeinsame Kinder, die bereits einen Geburtsnamen führen, nur dann, wenn deren Namensführung deutschem Recht untersteht und sie das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Soll sich ein Kind, dessen Namensführung
deutschem Recht untersteht, der Bestimmung des Ehenamens der Eltern anschließen, ist eine gesonderte Erklärung nach § 1617c BGB erforderlich.
gemeinsame Kinder (Familienname, Vornamen, Wohnort, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit
Wir wünschen die Ausstellung von (Anzahl)
gebührenpflichtigen Bescheinigung(en) über die Wirksamkeit der Namenserklärung.
Wir wünschen keine Ausstellung von gebührenpflichtigen Bescheinigung(en) über die Wirksamkeit der Namenserklärung.
(Ehemann / 1. Person)
(Ehefrau / 2. Person)
Die vorstehenden Unterschriften beglaubige ich aufgrund der vor mir erfolgten Vollziehung. Die Erklärenden haben sich ausgewiesen durch
, Nr. (Ehemann / 1. Person)
(Personaldokument)
ausgestellt am
, Nr. (Ehefrau / 2. Person)
(Personaldokument)
ausgestellt am
Ort, Datum:
, den
(Konsularbeamter / Konsularbeamtin)
(Siegel)
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