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Erwerb durch Abstammung
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Abstammung erworben
vom deutschen Vater
- eheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914
- nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.07.1993
von der deutschen Mutter
- nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914
- eheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1964 bis 31.12.1974 (wenn Kind sonst staatenlos) seit 01.01.1975