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Erwerb durch Abstammung

Artikel

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Ab­stam­mung erworben

vom deut­schen Va­ter

    - ehe­li­che Kin­der bei Ge­burt ab 01.01.1914

    - nicht­ehe­li­che Kin­der bei Ge­burt ab 01.07.1993

von der deut­schen Mut­ter

    - nicht­ehe­li­che Kin­der bei Ge­burt ab 01.01.1914

    - ehe­li­che Kin­der bei Ge­burt ab 01.01.1964 bis 31.12.1974 (wenn Kind sonst staa­ten­los) seit 01.01.1975


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