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Erwerb

Artikel

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Abstammung erworben

vom deutschen Vater
- eheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914
- nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.07.1993

von der deutschen Mutter
- nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914
- eheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1964 bis 31.12.1974 (wenn Kind sonst staatenlos) seit 01.01.1975

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden (§ 4 Abs. 4 StAG)

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der

Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Erwerb durch Adoption
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es bis zum 31.12.1979 die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.

Erwerb durch Legitimation
Legitimation ist die nachfolgende Eheschließung der Eltern eines nichtehelichen Kindes. Die Legitimation kann auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgt sein. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit richtet sich grundsätzlich nach den für eheliche Kinder geltenden Vorschriften. Seit dem 01.07.1998 gibt es den Rechtsbegriff der Legitimation nicht mehr im deutschen Recht.

Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte vom 01.01.1914 bis zum 30.06.1998 auch durch die Legitimation erworben worden sein.

Erwerb bei Geburt in Deutschland und ausländischen Eltern
Seit dem 01.01.2000 erwerben die Kinder ausländischer Eltern, von denen mindestens ein Elternteil bestimmte Aufenthaltskriterien erfüllt, bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit.

Erwerb durch Eheschließung einer Ausländerin mit einem Deutschen
Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Für ausländische Frauen, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 einen Deutschen geheiratet haben, galten besondere Vorschriften.

Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 gab es die Möglichkeit bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.

Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch einen Antrag auf Einbürgerung vom Ausland aus stellen. Bitte kontaktieren Sie hierzu Ihre zuständige Auslandsvertretung.

Sonstige Erwerbsgründe
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch durch Einbürgerung oder Verleihung erworben worden sein. Näheres hierzu finden Sie auf unserer Webseite.

Deutsche in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik waren und sind noch heute deutsche Staatsangehörige. Sofern Sie die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik (z. B. durch Ausstellung eines Personalausweises) erworben haben, setzen Sie sich bitte mit der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Verbindung.

Besondere Vorschriften gelten auch für die Angehörigen der deutschen Minderheiten in Mittel- und Osteuropa, die die deutsche Staatsangehörigkeit unter Umständen durch Sammeleinbürgerungen während der Zeit des zweiten Weltkrieges erhalten haben. Sofern Sie zu diesem Personenkreis gehören, setzen Sie sich bitte mit der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Verbindung. Welche Vertretung für Sie zuständig ist, erfahren Sie mit Hilfe unseres Konsulatsfinder.

Erwerb durch Erklärung

A. Personen, die nach dem 23.05.1949 geboren wurden - Erklärung nach § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz:

Seit dem 20.08.2021 können Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurden (also nach dem 23.05.1949), die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gem. § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz erwerben. Dies gilt für Personen, die aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG). Die Regelung gilt auch für Abkömmlinge von Erklärungsberechtigten.

Erklärungsberechtigt sind:
Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters oder vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter), Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat, Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, oder Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3.
Ob Sie zu dem begünstigten Personenkreis gehören, können Sie auch anhand folgender prüfen.

Ausgenommen vom Erklärungserwerb sind:
A. Personen, die einmal die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und anschließend wieder verloren haben.
Kinder, deren Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden und deren Eltern nicht innerhalb des ersten Lebensjahres des betroffenen Kindes eine deutsche Geburtsurkunde beantragt haben.

Personen, die in Deutschland oder im Ausland zu Freiheits- oder Jugendstrafen von zwei oder mehr Jahren verurteilt wurden, in Sicherungsverwahrung waren oder sind oder bei denen andere Ausschlussgründe gem. § 11 StAG vorliegen.
Nähere Hinweise sowie Merkblatt und Antragsformulare erhalten Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

B. Personen, die vor dem 23.05.1949 geboren wurden und deren deutscher Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit entweder vor deren Geburt aufgrund geschlechterdiskriminierender Vorschriften nicht weitergeben konnte oder verloren hat sowie alle anderen berechtigt Interessierten mit engen Verbindungen nach Deutschland und sehr guten Deutschkenntnissen:
Alle anderen Interessierten und Personen, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurden (also vor dem 23.05.1949) und die ebenfalls einen deutschen Elternteil haben, können einen Antrag auf Einbürgerung gem. § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz in Verbindung mit dem BMI Erlass vom 30.08.2019 (Abstammungserlass) stellen. Gleiches gilt auch für deren Abkömmlinge.
Nähere Hinweise sowie Merkblatt und Antragsformulare erhalten Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Bitte beachten Sie, dass bei Antrag gem. § 14 StAG ein Einbürgerungstest absolviert werden muss. Der Gesamtfragenkatalog des Tests ist auf der Website des Bundesministeriums des Innern abrufbar. Von 33 ausgewählten Fragen sind 17 richtig zu beantworten. Der Test kann im Bedarfsfall zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden.

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