Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Einbürgerungsanspruch nach Art. 116 Abs. 2 S. 2 GG

23.03.2021 - Artikel

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.

Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen ab sofort auch

- vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter

- vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter

Ein Rückgriff auf die bestehenden Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz in Verbindung mit den Erlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28.03.2012 und 30.08.2019 ist damit nicht mehr erforderlich.

Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich beim BVA mithilfe der nachstehenden Merkblätter informieren und jederzeit an die Auslandsvertretung wenden:

- Merkblatt zur Einbürgerung gemäß § 14 StAG für Personen, deren Vorfahren in Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben

- Merkblatt zur Einbürgerung von vor dem 01.01.1975 ehelich geborenen Kindern deutscher Mütter und ausländischer Väter gemäß § 14 StAG

- Merkblatt zur Einbürgerung von vor dem 01.07.1993 nichtehelich geborenen Kindern deutscher Väter und ausländischer Mütter gemäß § 14 StAG

nach oben