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Namensrecht und Namenserklärungen

21.06.2021 - Artikel

Die Namensführung von Deutschen unterliegt ausschließlich deutschem Namensrecht. Der Name im deutschen Rechtsbereich kann von dem Namen abweichen, den Sie oder Ihr Kind in indischen Dokumenten tragen.
Lesen Sie, ob Sie hier eine Namenserklärung abgeben müssen und wie Sie dies tun können.

1. Name in der Ehe

Sie haben geheiratet und möchten mit Ihrem Ehepartner / Ihrer Ehepartnerin einen gemeinsamen Ehenamen oder den Namen Ihres Partners / Ihrer Partnerin zusätzlich zu Ihrem jetzigen Namen führen? Dann müssen Sie zunächst eine „Erklärung über die Namensführung in der Ehe“ abgeben.
Dies gilt auch, wenn Sie Doppelstaater sind und / oder in Ihrem Wohnsitzland bereits den gewünschten Namen tragen. Bitte beachten Sie, dass eine Namenserklärung unter Umständen auch dann notwendig sein kann, wenn bereits früher ein deutscher Reisepass auf den gewünschten Namen ausgestellt wurde, die Abgabe einer notwendigen Namenserklärung damals aber versäumt wurde.
Eine Ehenamenserklärung kann jederzeit abgegeben werden, solange die Ehe besteht. Die Erklärung ist unwiderruflich.

Wahlmöglichkeiten:

Nach deutschem Recht kann entweder Familien- oder Geburtsname des einen oder des anderen Ehepartners als Ehename bestimmt werden. Gleichzeitig kann ein deutscher Ehepartner dem gemeinsam gewählten Ehenamen den bisher geführten Namen (oder den Geburtsnamen) vorab- bzw. hintenanstellen.
Lesen Sie unter Punkt 5, wie Sie eine Namenserklärung abgeben.

2. Name nach Scheidung oder Tod des Ehegatten

Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehegatten bewirkt keine Namensänderung. Sofern die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geburtsname oder früherer Ehename) gewünscht wird, ist eine gesonderte Namenserklärung hierüber abzugeben.
Das für die Entgegennahme Ihrer Namenserklärung zuständige deutsche Standesamt wird von Ihnen erwarten, dass Sie eine im Ausland erfolgte Ehescheidung zunächst im deutschen Rechtsbereich anerkennen lassen. Informationen zur Scheidungsanerkennung.

Lesen Sie unter Punkt 5, wie Sie eine Namenserklärung abgeben.

3. Name des Kindes

Wird ein Kind deutscher Eltern außerhalb Deutschlands geboren, steht die Namensführung des Kindes nach deutschem Recht nicht immer automatisch fest, selbst wenn in der ausländischen Geburtsurkunde des Kindes bereits ein Nachname vermerkt ist.
Der Name eines deutschen Kindes steht ohne Weiteres nur dann fest, wenn die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen. In anderen Fällen muss in der Regel ein Name für das Kind gewählt werden.
Bitte beachten Sie, dass eine Namenserklärung unter Umständen auch dann noch notwendig sein kann, wenn bereits früher das Kind ein Reisepass auf den Namen ausgestellt wurde, die Abgabe einer Namenserklärung aber damals versäumt wurde.

Nach welcher Rechtsordnung beurteilt sich der Familienname des Kindes, welche Möglichkeiten zur Namenswahl haben Sie?

1. deutsches Recht: Falls beide Elternteile ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist automatisch die deutsche Rechtsordnung für die Wahl des Familiennamens des Kindes maßgeblich. Die Eltern haben die Wahl, ob sie den Familiennamen der Mutter, oder den Familiennamen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Wenn die Kinder innerhalb einer Ehe geboren sind, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

2. ausländisches Recht: Falls ein Elternteil zum Beispiel die eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, können die Eltern wählen, ob sie die deutsche oder die ausländische Rechtsordnung als Grundlage für die Wahl des Geburtsnamens ihres Kindes wählen möchten. Die Wahl ausländischen Rechts ist dann sinnvoll, wenn Ihr Kind einen Namen tragen soll, der nach deutschem Recht nicht erlaubt ist. Die Namenswahl erstreckt sich nicht automatisch auf weitere Kinder.

Bitte beachten Sie, dass nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09. Mai 2018, wonach eine ausländische Rechtsordnung, die die Namensbestimmung für ein minderjähriges Kind in die freie Wahl der sorgeberechtigten Eltern stellt und auch die Erteilung eines sogenannten Phantasienamens zulässt, nicht ausgewählt werden kann und indisches Recht für die Namensbestimmung somit nicht in Betracht kommt.

Wie ist das Verfahren zur Wahl des Familiennamens für Ihr Kind?

Falls eine Namenswahl erforderlich ist, können Sie den Familiennamen Ihres Kindes im Rahmen einer Geburtsanzeige oder, falls Sie keine deutsche Geburtsurkunde beantragen möchten, in einer separaten Namenserklärung wie unten beschrieben bestimmen.

Lesen Sie unter Punkt 5, wie Sie eine Namenserklärung abgeben.

4. Name eines volljährigen Kindes

Wenn Sie als volljähriges Kind mindestens eines deutschen Elternteils das erste Mal einen deutschen Pass beantragen und Ihre Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen zum Zeitpunkt Ihrer Geburt trugen, müssen Sie eine Namenserklärung abgeben. Auch wenn Sie bereits einen deutschen Pass hatten, eine Namenserklärung damals aber versäumt wurde, kann es sein, dass Sie eine Namenserklärung nachholen müssen.

Wie gebe ich eine Namenserklärung ab?

Eine Namenserklärung kann nur persönlich bei der Auslandsvertretung abgegeben werden. Allgemein gilt:

1. Bringen Sie alle unten genannten Unterlagen im Original mit. Die Auslandsvertretung wird beglaubigte Kopien für Sie fertigen, die Originale erhalten Sie direkt zurück.

2. Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, müssen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein; das Standesamt kann im Einzelfall jedoch auch Übersetzungen für englischsprachige Dokumente verlangen.

3. Ausländische Personenstandsurkunden bedürfen in der Regel einer Apostille oder einer Legalisation, damit sie für deutschen Rechtsbereich und in der deutschen Auslandsvertretung anerkannt werden können. Im Falle indischer Urkunden ist allerdings stattdessen eine kostenpflichtige Urkundenüberprüfung notwendig.

4. Ihre deutsche Auslandsvertretung leitet Erklärung und Unterlagen an das zuständige Standesamt in Deutschland weiter, welches über die Führung des neuen Namens eine Bescheinigung ausstellt. Für die Namensbescheinigung wird das Standesamt eine zusätzliche Gebühr erheben.

5. Benötigte Unterlagen

Beide Ehegatten müssen persönlich vorsprechen.
Notwendige Unterlagen und Nachweise:

• vollständig ausgefülltes Erklärungsformular

• Reisepässe beider Ehegatten als Nachweis zur Identität

• Nachweis der Staatsangehörigkeit beider Ehegatten (z.B. Pässe, Staatsangehörigkeitsurkunden, Einbürgerungsurkunden)

• Geburtsurkunden beider Ehegatten

ggf. Geburtsurkunden aller gemeinsamer Kinder

• Heiratsurkunde / Eheregistrierungsurkunde

• Religiöse Heiratsurkunde / Priester-/Tempelbescheinigung

• Im Falle religiös geschlossener Ehen: Fotos von den wichtigsten Hochzeitsritualen

• Falls es vorherige Ehen gab: Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des vorherigen Ehegatten

ggf. Vaterschaftsanerkennung

ggf. Adoptionsbeschluss

• Es fallen Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung (79,57 EUR zahlbar in INR zum Tageskurs), Kopiebeglaubigung und ggf. Urkundenüberprüfung an.

Sie müssen persönlich vorsprechen.
Notwendige Unterlagen und Nachweise:

• vollständig ausgefülltes Erklärungsformular

• Reisepass als Nachweis zur Identität

ggf. Namensbescheinigung oder deutsche Heiratsurkunde

• Geburtsurkunde (bei Rückkehr zum Geburtsnamen)

• Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des vorherigen Ehegatten

• Scheidungsanerkennung der ausländischen Ehescheidung

• Es fallen Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung (79,57 EUR zahlbar in INR zum Tageskurs), Kopiebeglaubigung und ggf. Urkundenüberprüfung an.

Alle Sorgeberechtigten und Kinder ab 14 Jahren müssen persönlich vorsprechen.
Notwendige Unterlagen und Nachweise:

• vollständig ausgefülltes Erklärungsformular

• Reisepässe beider Elternteile und ggf. des Kindes als Nachweise zur Identität

• Nachweis der Staatsangehörigkeit beider Elternteile und des Kindes (z.B. Pässe, Staatsangehörigkeitsurkunden, Einbürgerungsurkunden)

• Geburtsurkunden der Eltern

• Geburtsurkunde des Kindes

ggf. Heiratsurkunde / Eheregistrierungsurkunde der Eltern

• Religiöse Heiratsurkunde / Priester-/Tempelbescheinigung

• im Falle religiös geschlossener Ehen: Fotos von den wichtigsten Hochzeitsritualen

• Falls das Kind außerhalb der Ehe geboren wurde, Nachweis über den Familienstand der Mutter im Zeitpunkt der Geburt

ggf. Vaterschaftsanerkennung

• Falls es vorherige Ehen gab: Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des vorherigen Ehegatten

ggf. Adoptionsbeschluss

ggf. Geburtsurkunden der jüngeren Geschwister

• Es fallen Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung (79,57 EUR zahlbar in INR zum Tageskurs), Kopiebeglaubigung und ggf. Urkundenüberprüfung an.

Als volljähriges Kind müssen die Erklärung selbst und bei der Auslandsvertretung persönlich abgeben.

Notwendige Unterlagen und Nachweise:
• vollständig ausgefülltes Erklärungsformular
• Reisepass als Nachweis zur Identität des Kindes
• Nachweis der Staatsangehörigkeit beider Elternteile und des Kindes (z.B. Pässe, Staatsangehörigkeitsurkunden, Einbürgerungsurkunden)
• Geburtsurkunden der Eltern
• Geburtsurkunde des Kindes
ggf. Heiratsurkunde der Eltern
• Falls das Kind außerhalb der Ehe geboren wurde, Nachweis über den Familienstand der Mutter im Zeitpunkt der Geburt
ggf. Vaterschaftsanerkennung
• Falls es vorherige Ehen der Eltern gab: Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des vorherigen Ehegatten
ggf. Adoptionsbeschluss
• Es fallen Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung (79,57 EUR zahlbar in INR zum Tageskurs), Kopiebeglaubigung und ggf. Urkundenüberprüfung an.

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