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Beglaubigungen, Bescheinigungen und Urkundenprüfungen
Hier informieren wir Sie, welche Bescheinigungen wir ausstellen können und wie das Verfahren zur Überprüfung indischer Urkunden funktioniert.
Hinweis: Die im Folgenden aufgeführten Gebühren sind zum jeweils gültigen Wechselkurs Ihrer Vertretung in Rupien zu bezahlen. |
Bescheinigungen Die Vertretungen können nur Bescheinigungen ausstellen über Sachverhalte, die ihnen amtlich bekannt sind. Die Gebühr hängt vom Einzelfall ab und kann von 25 EUR bis zu 300 EUR betragen. Lebensbescheinigungen |
Beglaubigung von Fotokopien Die deutschen Auslandsvertretungen können die Übereinstimmung von Fotokopien mit dem Original/ beglaubigter Kopie eins Dokuments bestätigen, wenn dies zur Vorlage bei einer deutschen Stelle notwendig ist. Beglaubigungen, die zur Vorlage bei einer indischen Stelle benötigt werden, sollten von einem indischen „Notary“ vorgenommen werden. Beglaubigungen in Handelsangelegenheiten können mitunter auch durch die Deutsch-Indische Handelskammer erfolgen. Sollten Sie beglaubigte Kopien für andere als die zuvor genannten Zwecke benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an die Deutsche Botschaft und vereinbaren Sie einen Termin. |
Beglaubigung von Unterschriften Die deutschen Auslandsvertretungen können Unterschriftsbeglaubigungen vornehmen, d.h. die Identität des Unterzeichners und die Echtheit seiner Unterschrift auf einem Dokument bestätigen. Dafür ist die persönliche Vorsprache und Vorlage eines Lichtbildausweises (z.B. Reisepass) erforderlich. Die Unterschrift muss vor dem Konsularbeamten vollzogen oder anerkannt werden. Die Mindestgebühr beträgt 20 EUR, kann jedoch je nach dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft bis zu 250 EUR betragen. Bitte beachten Sie: |
Beurkundungen Bei einigen wenigen Rechtsgeschäften ist eine Beurkundung erforderlich, so z.B. bei bestimmten Grundstücksgeschäften, Vaterschaftsanerkennungen und Erbscheinsanträgen. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte zur Klärung bestehender Fragen und zur Terminabsprache vorab an die Konsularabteilung der Auslandsvertretung. |
Urkundenprüfung indischer Urkunden
Die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Indien sind nicht gegeben. Daher wurde die Legalisation mit Billigung des Auswärtigen Amtes im Jahr 2000 eingestellt.
Die Vertretungen können jedoch in Amtshilfe bzw. Rechtshilfe für deutsche Behörden und Gerichte gutachtlich prüfen, ob der bescheinigte Sachverhalt zutrifft und hierdurch den inländischen Stellen Entscheidungshilfen geben. Ob eine Überprüfung erforderlich ist, liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde oder des Gerichts, wo die Urkunde zu Beweiszwecken verwendet werden soll. Von Privatpersonen kann eine Urkundenprüfung hingegen nicht veranlasst werden.
Weitergehende Informationen zum Verfahren können Sie den nachfolgenden Merkblättern der für Sie zuständigen Vertretung entnehmen:
Merkblatt der Botschaft Neu-Delhi
Merkblatt des Konsulats Bangalore
Merkblatt des Konsulats Kolkata