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Teilweise deutschsprachige Übersetzer

Ein mit dem deutschen System vergleichbares Instrument des öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzers existiert in Indien nicht. Verlangt eine deutsche Stelle eine beglaubigte Übersetzung von indischen oder sonstigen nicht-deutschsprachigen Dokumenten, kann daher regelmäßig nicht auf ein Übersetzungsbüro in Indien zurückgegriffen werden.

In einem solchen Fall sollte zunächst mit der betroffenen Stelle in Deutschland besprochen werden, ob diese alternativ eine durch eines der in Indien ansässigen Goethe-Institute/ Max Mueller Bhavans bzw. Goethe-Zentren angefertigte Übersetzung akzeptieren kann. Alternativ müsste eine beglaubigte Übersetzung durch ein Übersetzungsbüro in Deutschland erstellt werden.

Formlose Übersetzungen können in der Regel problemlos von Übersetzungsbüros in Indien gefertigt werden.
Für die Kosten und Gebühren einer Übersetzung muss der Auftraggeber in jedem Fall selbst aufkommen.

Eine Liste mit Übersetzern für den Amtsbezirk Mumbai finden Sie hier.

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nicht-kommerziellen Reiseverkehr

Als „Ausfuhr im Reiseverkehr“ bezeichnet der Zoll die Mitnahme von Waren im persönlichen Reisegepäck in ein Land außerhalb der EU. „Nichtkommerziell“ ist die Ausfuhr, wenn die Ware für den privaten Bedarf des Käufers bestimmt ist. Unter welchen Bedingungen die Umsatzsteuer in diesen Fällen rückerstattet werden kann, erklärt die Webseite von Zoll.

siehe „Nothilfe

siehe „Medizinische Versorgung

Falls Sie im Ausland leben, gilt trotz Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit für eine Scheidung nicht automatisch deutsches Recht. Seit dem 21. Juni 2012 gilt in Deutschland die EU-Verordnung „Rom III“, nach der sich das auf Scheidungen anwendbare Recht teilweise neu bestimmt.
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siehe Beglaubigungen

siehe Bescheinigungen

siehe Beschaffung von Urkunden

siehe Legalisation

siehe Urkundenüberprüfung

Urkundenprüfung indischer Urkunden
Die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Indien sind nicht gegeben. Daher wurde die Legalisation mit Billigung des Auswärtigen Amtes im Jahr 2000 eingestellt.
Die Vertretungen können jedoch in Amtshilfe bzw. Rechtshilfe für deutsche Behörden und Gerichte gutachtlich prüfen, ob der bescheinigte Sachverhalt zutrifft und hierdurch den inländischen Stellen Entscheidungshilfen geben. Ob eine Überprüfung erforderlich ist, liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde oder des Gerichts, wo die Urkunde zu Beweiszwecken verwendet werden soll. Von Privatpersonen kann eine Urkundenprüfung hingegen nicht veranlasst werden.
Weitergehende Informationen zum Verfahren können Sie den nachfolgenden Merkblättern der für Sie zuständigen Vertretung entnehmen.

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