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Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nicht-kommerziellen Reiseverkehr

Als „Ausfuhr im Reiseverkehr“ bezeichnet der Zoll die Mitnahme von Waren im persönlichen Reisegepäck in ein Land außerhalb der EU. „Nichtkommerziell“ ist die Ausfuhr, wenn die Ware für den privaten Bedarf des Käufers bestimmt ist. Unter welchen Bedingungen die Umsatzsteuer in diesen Fällen rückerstattet werden kann, erklärt die Webseite des Zolls.

Nur in Ausnahmefällen kann die Ausfuhrbestätigung durch die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung erteilt werden. Dabei muss begründet werden, warum die Ausfuhrbescheinigung nicht wie vorgesehen bei einer deutschen Grenzzollstelle vorgelegt werden konnte. „Keine Zeit“ ist dabei zum Beispiel KEINE Begründung, die akzeptiert werden kann.

Auch bei Vorlage an den Auslandsvertretungen gilt die 3-Monats-Frist. Bitte kontaktieren Sie für mehr Informationen die zuständige Auslandsvertretung.

Finden Sie hier eine Aufstellung hilfreicher Informationen für verschiedene Notsituationen – unter anderem auch Unfälle im Ausland:

Weitere Informationen finden Sie außerdem unter dem Beitrag „Medizinische Versorgung“ in dieser Auflistung.

Bitte finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Urkundenüberprüfungen in Indien hier.

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