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Bescheinigungen, Beglaubigungen und Urkundenprüfungen
Hinweis: Die im Folgenden aufgeführten Gebühren sind zum jeweils gültigen Wechselkurs Ihrer Vertretung in Rupien zu bezahlen. |
Bescheinigungen Die Vertretungen können nur Bescheinigungen ausstellen über Sachverhalte, die ihnen amtlich bekannt sind. Die Gebühr hängt davon ab, ob sie auf einem Formular oder anhand einer Vorlage vorgenommen wird (34,07 EURO) oder ob zusätzlich zur Bescheinigung ein Text erstellt werden muss (70,33 EURO). Lebensbescheinigungen |
Beglaubigung von Fotokopien Die deutschen Auslandsvertretungen können die Übereinstimmung von Fotokopien mit dem Original/ beglaubigter Kopie eines Dokuments bestätigen, wenn dies zur Vorlage bei einer deutschen Stelle notwendig ist. Die Gebühr für die Kopiebeglaubigung beträgt pro Schriftstück 23,97 EURO (Botschaft New Delhi, Generalkonsulate Chennai und Kalkutta), 24,37 EURO (Generalkonsulat Bangalore) und 24,59 EURO (Generalkonsulat Mumbai). Diese Gebühr beinhaltet das Kopieren der Originale, Vorbereiten der Unterlagen und Beglaubigungsvermerk und ist unabhängig von der Seitenzahl der einzelnen Urkunde und von der Sprache (lateinisches oder nicht-lateinisches Alphabet). Kopiebeglaubigungen für Studium, Arbeitssuche und Erwerbstätigkeit können Sie auch über unseren externen Dienstleister VFS vornehmen lassen (dieser Service wird nur in den Amtsbezirken der Deutschen Botschaft in New Delhi sowie der Generalkonsulate Chennai und Mumbai angeboten): Buchen Sie dazu Ihren Termin bei VFS. Bitte legen Sie bei Ihrem Termin folgende Unterlagen am Schalter von VFS vor: Sollten Sie beglaubigte Kopien für andere als die zuvor genannten Zwecke benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an die Deutsche Botschaft und vereinbaren Sie einen Termin. Beglaubigungen, die zur Vorlage bei einer indischen Stelle benötigt werden, sollten von einem indischen „Notary“ vorgenommen werden. Beglaubigungen in Handelsangelegenheiten können mitunter auch durch die Deutsch-Indische Handelskammer erfolgen. |
Beglaubigung von Unterschriften Beglaubigung von Unterschriften |
Beurkundungen Bei Rechtsgeschäften mit weitreichenden Folgen (z.B. Vaterschaftsanerkennung, Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses) ist nach deutschem Recht anstelle der einfachen Unterschriftsbeglaubigung die strengere Form einer Beurkundung vorgeschrieben. In diesen Fällen ist eine Terminbuchung über das Online-System nicht möglich. Bitte nehmen Sie zur Vorbereitung der Urkunde und Terminabsprache rechtzeitig Kontakt schriftlich oder per E-Mail mit dem Rechts- und Konsularreferat der für Sie zuständigen Auslandsvertretung auf„ |
Urkundenprüfung indischer Urkunden
Die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Indien sind nicht gegeben. Daher wurde die Legalisation mit Billigung des Auswärtigen Amtes im Jahr 2000 eingestellt.
Die Vertretungen können jedoch in Amtshilfe bzw. Rechtshilfe für deutsche Behörden und Gerichte gutachtlich prüfen, ob der bescheinigte Sachverhalt zutrifft und hierdurch den inländischen Stellen Entscheidungshilfen geben. Ob eine Überprüfung erforderlich ist, liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde oder des Gerichts, wo die Urkunde zu Beweiszwecken verwendet werden soll. Von Privatpersonen kann eine Urkundenprüfung hingegen nicht veranlasst werden.
Weitergehende Informationen zum Verfahren können Sie den nachfolgenden Merkblättern der für Sie zuständigen Vertretung entnehmen:
Merkblatt der Botschaft Neu-Delhi
Merkblatt des Konsulats Bangalore
Merkblatt des Konsulats Kolkata
Merkblatt des Konsulats Chennai
Merkblatt des Konsulats Mumbai