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Scheidung

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Falls Sie im Ausland leben, gilt trotz Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit für eine Scheidung nicht automatisch deutsches Recht.

Scheidung im Ausland

Am 21.06.2012 ist eine EU-Verordnung („Rom III“) in Kraft getreten, die regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt.

Gerichte in Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Litauen (seit 21.11.2012), Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Spanien, Slowenien und Ungarn werden Rom III künftig zur Grundlage der Frage machen, welches Recht sie auf eine Scheidung anwenden. Weitere Länder können folgen. Gerichte in anderen Staaten werden diese Frage - wie bisher - nach den Regeln ihres eigenen Internationalen Privatrechts beurteilen.

Angesichts der erhöhten Mobilität der Bürger und der wachsenden Zahl sowohl von bi-nationalen Ehen wie auch von Menschen mit mehreren Staatsangehörigkeiten will Rom III einheitliche Regeln schaffen, welches Recht auf eine Scheidung Anwendung findet. Dabei wird grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und nicht mehr primär an ihre Staatsangehörigkeit angeknüpft.

Rom III will außerdem die Möglichkeit der Rechtswahl stärken. Die Ehegatten können das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst bestimmen. Dabei können sie beispielsweise das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Ist einer der Ehegatten Deutscher, kann also deutsches Recht gewählt werden.

Anerkennung einer ausländischen Scheidung

Anerkennung einer ausländischen Scheidung

Unabhängig davon, wo die Ehe geschlossen wurde und ob Sie gegebenenfalls bereits wieder verheiratet sind, muss jede außerhalb der EU durchgeführte Scheidung in Deutschland zunächst anerkannt werden, damit sie auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung entfaltet.

Eine nur im Ausland gelöste Ehe gilt weiterhin als bestehend, das heißt die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt. Eine erneute Eheschließung oder Registrierung einer Ehe in Deutschland wäre daher wegen des Verbots der Doppelehe nicht möglich. Neben der Notwendigkeit einer Scheidungsanerkennung bei erneuter Heirat, ist die Scheidungsanerkennung auch grundsätzlich durchzuführen, um spätere namens- und personenstandsrechtliche Probleme für sich selbst und seine Nachfahren zu vermeiden. Ebenso muss vermieden werden, dass nach der Scheidung geborene Kinder als eheliche Kinder des vormaligen Ehemanns gelten.

Ausnahme Heimatstaatentscheidung:

Eine Scheidung, die außerhalb der EU ausgesprochen wurde, muss dann nicht förmlich anerkannt werden, wenn:

1. beide Ehegatten nur die Staatsangehörigkeit des gleichen Staates besitzen

und

2. die Scheidung im Heimatland der beiden Ehegatten ausgesprochen wurde.

Beispiel: Wurde eine indische Frau von einem indischen Mann in Indien geschieden, muss die Scheidung in Deutschland nicht förmlich anerkannt werden.

Die Scheidungsanerkennung müssen Sie bei der zuständigen Landesjustizbehörde beantragen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt eines der früheren Ehegatten. Den Antrag müssen Sie daher der Landesjustizbehörde Ihres Wohnsitzes übersenden. Hat keiner der früheren Ehegatten einen Wohnsitz in Deutschland, ist der Antrag der Senatsverwaltungs für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin zu übersenden. Informationen finden Siehier.

Die Gebühr der Landesjustizverwaltung bemisst sich nach Ihrem Einkommen.

Nötige Dokumente

Fremdsprachige Dokumente sind mit einer von einem(r) anerkannten Übersetzer(in) angefertigten Übersetzung einzureichen, wobei die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin in der Regel auf Übersetzungen von englischsprachigen Dokumenten verzichtet.

· Ausgefülltes Antragsformular zur Scheidungsanerkennung

· Heiratsurkunde bzw. Eheregistrierungsurkunde der mittlerweile geschiedenen Ehe in Kopie

· Scheidungsurteil („Judgment“) im Original oder in beglaubigter Kopie, gegebenenfalls mit „Decree Sheet“

· Nachweis der Staatsangehörigkeit der Ehegatten (bspw. Kopien der Reisepässe)

· Einkommensnachweis und Nachweis zu Vermögen

Wir weisen darauf hin, dass im Einzelfall weitere Dokumente notwendig sein können.

Außerdem empfehlen wir Antragstellern ohne Wohnsitz in Deutschland, eine in Deutschland lebende Person als Zustellungsbevollmächtigte zu benennen, damit Schreiben der Landesjustizverwaltung nicht von der ausländischen Post abhängig sind.

Sollten Sie die Beglaubigung Ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular und die Anfertigung von beglaubigten Kopien wünschen, können Sie diese bei der Auslandsvertretung anfertigen lassen, mehr dazu hier.

Ausführliche Informationen zum neuen Scheidugsrecht

finden Sie hier.



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