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Beurkundung der Geburt deutscher Staatsangehöriger im Ausland (Geburtsanzeige)

04.09.2024 - Artikel

1. Was ist das und wofür brauche ich das?

Gemäß §36 PStG (Personenstandsgesetz) kann die im Ausland erfolgte Geburt eines deutschen Staatsbürgers in Deutschland auf Antrag nachbeurkundet werden. Voraussetzung für den Antrag ist, dass die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Es besteht grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht zur Eintragung einer im Ausland erfolgten Geburt einer/s Deutschen in einem deutschen Geburtenregister. Die in der Folge ausgestellte deutsche Geburtsurkunde stellt insbesondere für sich alleine keinen Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit dar. Allen im Ausland geborenen Deutschen ist die Geburtsanzeige aber dennoch immer zu empfehlen. Anders als eine indische oder sonstige ausländische Geburtsurkunden, die vor Verwendung in Deutschland unter Umständen vertrauensanwaltlich überprüft, legalisiert oder übersetzt werden muss, kann die deutsche Geburtsurkunde ohne Weiteres auch in weiter Zukunft im deutschen und europäischen Rechtsraum verwendet werden.
Bitte beachten Sie insbesondere, dass bei Geburt im Ausland Kinder, deren deutsche
Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und
zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.
Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.
In allen anderen Konstellationen ist der Antrag an keine Frist gebunden - auch die Geburt heute erwachsener „Kinder“ kann somit auf Antrag nachbeurkundet werden.

2. Antragsberechtigung

Eigenständig antragsberechtigt sind
- die Eltern des Kindes,
- das Kind selbst,
- der Ehegatte / die Ehegattin,
- der Lebenspartner / die Lebenspartnerin oder
- die Kinder des Kindes.

3. Zuständigkeit

Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist immer ein Standesamt in Deutschland. Die für Ihren Wohnort in Indien zuständige Auslandsvertretung in Indien wirkt nur an der Aufnahme der entsprechenden Niederschrift mit und übersendet diese sodann dem Standesamt. Auch im Ausland lebenden Deutschen bleibt es deshalb unbenommen, den Antrag ohne Beteiligung der Auslandsvertretung direkt beim zuständigen Standesamt zu stellen.
Örtlich zuständig ist das Standesamt, in dessen Amtsbezirk die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das minderjährige Kind teilt dabei den Wohnsitz seiner gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder seines allein sorgeberechtigten Elternteils. Eine Zuständigkeit des Standesamtes I in Berlin ist nur gegeben, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals (auch nicht als Kind) in Deutschland wohnhaft waren.

4. Vorzulegende Unterlagen

Die folgenden Unterlagen müssen im Original mit jeweils zwei Kopien vorgelegt werden. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der folgenden Aufstellung um Dokumente handelt, die im Regelfall vorgelegt werden müssen. Im Einzelfall kann die Vorlage zusätzlicher Unterlagen durch die zuständige Auslandsvertretung oder anschließend durch das zuständige Standesamt verlangt werden. Die Standesämter in Deutschland sind berechtigt, Übersetzungen von ausländischen Urkunden in die deutsche Sprache zu verlangen. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des innerdeutschen Standesamtes.
- ausgefüllter Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister, noch
nicht unterschrieben
- ausländische Geburtsurkunde des Kindes
- ggf. Reisepass des Kindes
- bei miteinander verheirateten Eltern: offizielle Heirats(-registrierungs-)urkunde (bei
Eheschließung gem. Hindu Marriage Act bitte zusätzlich eine Tempelbescheinigung
sowie Bilder der Eheschließungszeremonie vorlegen)
- wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet
waren: Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- gültige aktuelle Reisepässe beider Eltern (andere Identifikationsdokumente werden
nicht akzeptiert); Eltern, die (auch) deutsche Staatsangehörige sind, müssen einen
gültigen deutschen Reisepass oder Personalausweis vorlegen
- Nachweis der Aufenthaltsberechtigung der Eltern in Indien (Visum, OCI-Karte, etc.)
- Abmeldebestätigung des letzten Wohnsitzes der Eltern in Deutschland
- ggf. Nachweis über die Auflösung der Ehe der Eltern oder die Auflösung von Vorehen
(z.B. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten)
- falls der deutsche Elternteil in Deutschland eingebürgert wurde: Einbürgerungsurkunde
- ggf. Nachweise über andere Staatsangehörigkeiten des Kindes oder der Eltern (z.B.
Reisepass, etc.)
Urkunden, die in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch verfasst sind, müssen mit Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt werden.
Gegebenenfalls kann bei der Abgabe einer Geburtsanzeige auch eine Erklärung zur
Namensführung erforderlich sein. In diesem Fall ist die Vorsprache beider Elternteile bei
der Auslandsvertretung erforderlich.

5. Gebühren und Auslagen

Hier ist zu unterscheiden zwischen Gebühren der deutschen Auslandsvertretungen und
Gebühren des deutschen Standesamts:
a) Gebühren der deutschen Auslandsvertretung:
Für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag zur Nachbeurkundung der Geburt wird eine Gebühr von 56,43 Euro ohne Namenserklärung, bzw. 79,57 Euro mit
Namenserklärung erhoben, die in bar (indische Rupien) oder mit internationaler Kreditkarte (Visa/ Mastercard) beglichen werden kann. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei Ihrer zuständigen Auslandsvertretung, ob Kartenzahlung möglich ist. Für die notwendige Beglaubigung von Kopien fällt eine weitere Gebühr an.
b) Auslagen für die Urkundenüberprüfung:
Da die Voraussetzungen für die Legalisation und Anerkennung der Apostille im Falle
indischer Urkunden nicht gegeben sind, kann eine vertrauensanwaltliche Prüfung der
Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit erforderlich sein. Diese Überprüfung ist für den/die
Antragsteller kostenpflichtig. Weitere Informationen zum Prüfverfahren und Höhe der
Auslagen können Sie hier nachlesen.
c) Gebühren des Standesamts:
Die Nachbeurkundung der Geburt beim Standesamt ist gebührenpflichtig. Die Bestimmung der Höhe der Gebühren fällt in die Kompetenz der Bundesländer, kann sich also von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Die Gebühren des Standesamts können nur per Banküberweisung bezahlt werden. Bitte wenden Sie sich dazu nach Eingang der Zahlungsaufforderung an Ihre Bank.

6. Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer variiert zwischen den einzelnen Standesämtern stark und beträgt in der Regel mehrere Monate. Ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung der Geburt zuständig, muss mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Jahren gerechnet werden. Bitte sehen Sie in der Zwischenzeit von Sachstandsanfragen bei den Auslandsvertretungen in Indien ab.
Sobald die Urkunden ausgestellt und an Ihre Auslandsvertretung übersandt wurden, werden Sie unverzüglich informiert.

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