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Bescheinigungen, Beglaubigungen und Urkundenprüfungen

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Hinweis: Die im Folgenden aufgeführten Gebühren sind zum jeweils gültigen Wechselkurs Ihrer Vertretung in Rupien zu bezahlen.

Bescheinigungen

Die Vertretungen können nur Bescheinigungen ausstellen über Sachverhalte, die ihnen amtlich bekannt sind. Die Gebühr hängt davon ab, ob sie auf einem Formular oder anhand einer Vorlage vorgenommen wird (34,07 EURO) oder ob zusätzlich zur Bescheinigung ein Text erstellt werden muss (70,33 EURO).

Lebensbescheinigungen
Die deutschen Auslandsvertretungen können Lebensbescheinigungen ausstellen. Hierzu ist eine persönliche Vorsprache des Betroffenen bei der Konsularabteilung notwendig. Bitte bringen Sie neben dem Formular Ihren Pass oder einen anderen Lichtbildausweis mit. Die Bestätigung einer Lebensbescheinigung für die gesetzliche Rente oder Pension ist gebührenfrei; in allen anderen Fällen beträgt die Gebühr 34,07 EUR.

Beglaubigung von Fotokopien

Die deutschen Auslandsvertretungen können die Übereinstimmung von Fotokopien mit dem Original/ beglaubigter Kopie eines Dokuments bestätigen, wenn dies zur Vorlage bei einer deutschen Stelle notwendig ist.

Die Gebühr für die Kopiebeglaubigung beträgt pro Schriftstück 23,97 EURO (Botschaft New Delhi, Generalkonsulate Chennai und Kalkutta), 24,37 EURO (Generalkonsulat Bangalore) und 24,59 EURO (Generalkonsulat Mumbai). Diese Gebühr beinhaltet das Kopieren der Originale, Vorbereiten der Unterlagen und Beglaubigungsvermerk und ist unabhängig von der Seitenzahl der einzelnen Urkunde und von der Sprache (lateinisches oder nicht-lateinisches Alphabet).

Kopiebeglaubigungen für Studium, Arbeitssuche und Erwerbstätigkeit können Sie auch über unseren externen Dienstleister VFS vornehmen lassen (dieser Service wird nur in den Amtsbezirken der Deutschen Botschaft in New Delhi sowie der Generalkonsulate Chennai und Mumbai angeboten):

Buchen Sie dazu Ihren Termin bei VFS.

Bitte legen Sie bei Ihrem Termin folgende Unterlagen am Schalter von VFS vor:
• Ihren Reisepass,
• Nachweis der Notwendigkeit für die Beglaubigung (zum Beispiel Schreiben der Universität in Deutschland),
• die Original-Dokumente, die beglaubigt werden sollen.

Sollten Sie beglaubigte Kopien für andere als die zuvor genannten Zwecke benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an die Deutsche Botschaft und vereinbaren Sie einen Termin.

Beglaubigungen, die zur Vorlage bei einer indischen Stelle benötigt werden, sollten von einem indischen „Notary“ vorgenommen werden. Beglaubigungen in Handelsangelegenheiten können mitunter auch durch die Deutsch-Indische Handelskammer erfolgen.

Beglaubigung von Unterschriften

Beglaubigung von Unterschriften
Die deutschen Auslandsvertretungen können Unterschriftsbeglaubigungen vornehmen, d.h. die Identität des Unterzeichners und die Echtheit seiner Unterschrift auf einem Dokument bestätigen. Dafür ist die persönliche Vorsprache und Vorlage eines Lichtbildausweises (z.B. Reisepass) erforderlich. Die Unterschrift muss vor dem Konsularbeamten vollzogen oder anerkannt werden. Die Gebühr beläuft sich auf 56,43 Euro, in namensrechtlichen Angelegenheiten 79,57 Euro.
Bitte beachten Sie:
nach einer Änderung des Geldwäschegesetzes sind die deutschen Vertretungen nicht mehr berechtigt, Unterschriftsbeglaubigungen und Identitätsprüfungen bei Kontoeröffnungen, Kreditkartenanträgen und vergleichbaren Fällen vorzunehmen.
Bitte wenden Sie sich wegen des weiteren Vorgehens an die Bank, die Ihnen die Unterlagen zugeschickt bzw. zur Identitätsprüfung an die deutsche Auslandsvertretung verwiesen hat.
Eine Sonderregelung gilt nur für ausländische Studenten, die ein Sperrkonto eröffnen möchten.

Beurkundungen

Bei einigen wenigen Rechtsgeschäften ist eine Beurkundung erforderlich, so z.B. bei bestimmten Grundstücksgeschäften, Vaterschaftsanerkennungen und Erbscheinsanträgen. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte zur Klärung bestehender Fragen und zur Terminabsprache vorab an die Konsularabteilung der Auslandsvertretung.

Urkundenprüfung indischer Urkunden

Die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Indien sind nicht gegeben. Daher wurde die Legalisation mit Billigung des Auswärtigen Amtes im Jahr 2000 eingestellt.
Die Vertretungen können jedoch in Amtshilfe bzw. Rechtshilfe für deutsche Behörden und Gerichte gutachtlich prüfen, ob der bescheinigte Sachverhalt zutrifft und hierdurch den inländischen Stellen Entscheidungshilfen geben. Ob eine Überprüfung erforderlich ist, liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde oder des Gerichts, wo die Urkunde zu Beweiszwecken verwendet werden soll. Von Privatpersonen kann eine Urkundenprüfung hingegen nicht veranlasst werden.
Weitergehende Informationen zum Verfahren können Sie den nachfolgenden Merkblättern der für Sie zuständigen Vertretung entnehmen:

Merkblatt der Botschaft Neu-Delhi

Merkblatt des Konsulats Bangalore

Merkblatt des Konsulats Kolkata

Merkblatt des Konsulats Chennai

Merkblatt des Konsulats Mumbai

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